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Seminar-Nr.
NEU
63

Fit für die Arbeitswelt: Arbeitsrechtliche Grundlagen für die JAV
Rechte und Pflichten im Arbeits- und Ausbildungsverhältnis

Gerichtsbesuch inklusive

Zu den zentralen Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung gehört es, darüber zu wachen, dass Gesetze und Vorschriften zugunsten der Azubis und jugendlichen Beschäftigten eingehalten werden. Doch was ist mit dem alten Sprichwort: „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“? Welche „Kröten“ müssen Berufsanfänger schlucken? Und wo kann die JAV einen Riegel vorschieben?

Die arbeitsrechtlichen Spielregeln beherrschen!

Sammele praktisches Wissen rund um deine Rechte, Pflichten und Aufgaben als JAV und Arbeitnehmer. So kannst du Azubis und Jugendliche in deinem Betrieb beim reibungslosen Start ins Berufsleben optimal unterstützen!

Zu den Zusatzinformationen springen
  • Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen für die JAV-Arbeit
    • Die wichtigsten Rechtsbegriffe im Arbeitsrecht – Gesetzestexte lesen und verstehen
    • Was ist ein Tarifvertrag, was eine Betriebsvereinbarung? Was gilt für wen?
    • Arbeitsvertrag und Ausbildungsvertrag: Inhalt, Probezeit, Formen etc.
  • Die wichtigsten Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis im Überblick
    • Arbeitszeit, Überstunden, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Ruhezeiten und Pausen – das gilt
    • Urlaubsanspruch und Urlaubsregelungen
    • Rechte und Pflichten im Krankheitsfall
    • Kaffee kochen, Brötchen holen: Was darf der Arbeitgeber anweisen?
    • Handy, TikTok & Co.: Was ist am Arbeitsplatz erlaubt?
    • Wer arbeitet, der macht auch Fehler: Wann ist ein Arbeitnehmer haftbar? Was gilt für Azubis?
  • Pflichten der Azubis, Pflichten des Arbeitgebers: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
    • Ausbildungsnachweise erstellen, Arbeitspflicht, Teilnahme am Berufsschulunterricht
    • Durchgefallen: Was passiert bei Nicht-Bestehen der Ausbildungsprüfung?
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Besonderer Schutz für minderjährige Beschäftigte
    • Arbeitszeit, Ruhezeiten, Pausenregelungen, Urlaub
    • Gefährliche Arbeiten – Was ist (gerade noch) erlaubt? Was ist verboten?
    • Wenn der Arbeitgeber dagegen verstößt: Sanktionsmöglichkeiten
  • Fair Play im Betrieb das kann die JAV dafür tun
    • Keine Chance für Diskriminierung! Benachteiligungsverbot u. a. wegen Geschlecht, Herkunft, Religion oder sexueller Identität
    • Gleichbehandlung der Azubis und jugendlichen Beschäftigten nach Grundgesetz und Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
    • Das Beschwerderecht der Arbeitnehmer bei ungerechtfertigter Benachteiligung
  • Beschäftigtenrechte vorm Arbeitsgericht durchsetzen – Besuch eines Verhandlungstages beim Arbeitsgericht:
    Verfahren beobachten und auswerten

5 Tage (Montag - Freitag)
Hamburg

Andreas BerkenkampFachanwalt für Arbeitsrecht, ehemaliger Betriebsrat

Grundwissen über die Aufgaben und Rechte der JAV

1. Teilnehmer 1.290,- Euro

2. Teilnehmer 1.190,- Euro

3. Teilnehmer 1.090,- Euro

zzgl. MwSt. und HotelkostenKollegenrabatt leicht erklärt…

JAV-Mitglieder haben nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass das Seminar erforderlich ist.

Den Beschluss über den Seminarbesuch fasst der Betriebsrat! Die Kosten des Seminars trägt nach § 40 BetrVG i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Das JAV-Mitglied ist nach § 65 Abs. 1 BetrVG für erforderliche Seminare unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen – auch vom Berufsschulunterricht.

Alle Seminare in unserem Programm sind erforderliche Seminare im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Der Arbeitgeber hat nach § 40 BetrVG die Kosten zu tragen. - mehr dazu
JAV-Mitglieder haben nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass das Seminar erforderlich ist. Den Beschluss über den Seminarbesuch fasst der Betriebsrat! Die Kosten des Seminars trägt nach § 40 BetrVG i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Das JAV-Mitglied ist nach § 65 Abs. 1 BetrVG für erforderliche Seminare unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen – auch vom Berufsschulunterricht. - mehr dazu