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Dein Anspruch zum Seminarbesuch

Wissen ist Macht!

Jede Aufgabe kann nur gelingen, wenn man über das nötige Wissen verfügt. Der Gesetzgeber hat den gewählten Interessenvertretern deshalb auch ein umfassendes Recht auf Weiterbildung eingeräumt.

Wissen ist Macht! Jede Aufgabe kann nur gelingen, wenn man über das nötige Wissen verfügt.
Der Gesetzgeber hat den gewählten Interessenvertretern deshalb auch ein umfassendes Recht auf Fort- und Weiterbildung eingeräumt.

Rechtsgrundlage§ 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 BetrVG
VoraussetzungDas Seminar muss erforderlich sein, d. h. es muss Kenntnisse vermitteln,
  • die der Betriebsrat benötigt, um seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht ausüben zu können
  • über die der Teilnehmer noch nicht verfügt.
Wer entscheidet,
was erforderlich ist?
Der Betriebsrat.
Dabei steht ihm ein eigener Beurteilungsspielraum zu über
  • die Seminarinhalte
  • die Dauer der Schulung
  • die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder.
Wie viele Seminare kann ich pro Jahr besuchen?Eine gesetzliche Regelung oder gar eine festgelegte Obergrenze gibt es hierfür nicht.

Der Seminaranspruch richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit. Dabei spielen auch die Größe des Gremiums, seine Aktivität und die Aufgaben des jeweiligen Mitglieds eine Rolle.

Der BR prüft darüber hinaus die Verhältnismäßigkeit der Kosten.

Wer trägt die Kosten?Der Arbeitgeber trägt die Kosten und zwar
  • Seminargebühren
  • Übernachtung und Verpflegung
  • Reisekosten
  • und stellt den Teilnehmer unter Fortzahlung des Entgelts frei.
Und wenn der Arbeitgeber nicht einverstanden ist?Viele gute Argumentationshilfen und Rechtsgrundlagen findest du hier.
Dein Problem ist nicht dabei? Ruf uns gerne an –
wir finden bestimmt eine Lösung: Tel.: +49 5231 962981

Als Betriebsrat hast du eine verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgabe. Die Arbeitswelt wird immer schnelllebiger und komplexer. Tag für Tag wirst du dabei vor neue Herausforderungen gestellt. Um sein Mandat sach- und fachgerecht ausüben zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deshalb jedes BR-Mitglied nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sich die notwendigen Kenntnisse dafür anzueignen.
(BAG vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82)

Die Kosten für den Besuch der Seminare trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber.

Alle Seminare in unserem Programm sind erforderliche Seminare im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.

Die Rechtsprechung unterscheidet bei Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG zwischen Grundlagen- und Spezialseminaren. Was ist der Unterschied?

 GrundlagenseminareSpezialseminare
Voraussetzungen

Die Grundausstattung des Betriebsrats – ohne geht es nicht.

Vermitteln Kenntnisse und Fachwissen, die jedes BR-Mitglied braucht, um seine Aufgabe sach- und fachgerecht ausüben zu können.

Vermitteln weitergehende Kenntnisse und können nur unter zwei Voraussetzungen besucht werden:

  • es muss ein betrieblicher Anlass gegeben sein, also ein aktuelles Problem, aber auch eine Initiative des BR
  • und das BR-Mitglied muss mit dem Thema befasst worden sein.
Für wen erforderlich?Für jedes BR-Mitglied -
unabhängig von seiner Funktion.

Nur für die BR-Mitglieder, die mit der Behandlung des Themas beauftragt wurden.

Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter können alle Seminare besuchen.

Muss ich die Teilnahme begründenDie Erforderlichkeit muss nicht besonders begründet werden
(BAG v. 28.09.2016 – 7 AZR 699/14)
Ja, die Erforderlichkeit muss begründet werden. Ob ein Spezialseminar erforderlich ist, kannst du ganz leicht mit Hilfe dieser Checkliste herausfinden.

Du bist unsicher, ob das Spezialseminar erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist?

Mit Hilfe dieser Checkliste kannst du das ganz einfach selbst prüfen! Wenn du alle drei Fragen mit „Ja“ beantworten und deine Antworten konkret begründen kannst, ist der Besuch des Seminars erforderlich.

Und das Beste: Mit den Antworten hast du gleich auch schon die Begründung für das Seminar für euer Schreiben an den Arbeitgeber formuliert.

Der wirksame Schutz der Interessen behinderter und schwerbehinderter Arbeitnehmer braucht starke Schwerbehindertenvertreter und Betriebsräte, die dafür gemeinsam an einem Strang ziehen.

Schwerbehindertenvertreter
haben deshalb nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX einenweitreichenden Rechtsanspruch auf den Besuch erforderlicher bzw. geeigneter Seminare, „...da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind.“ (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88).

Erforderliche Seminare sind neben Seminaren zum SGB IX auch Seminare ...

  • zum Arbeits- und Sozialrecht
  • zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • und zu betriebswirtschaftlichen Kenntnissen, wenn im Betrieb ein Wirtschaftsausschuss besteht, an dessen Sitzungen die SBV beratend teilnimmt.

Zur besseren Übersicht haben wir diese Seminare mit SBV gekennzeichnet.

Ob ein Seminar erforderlich ist, entscheidet allein die SBV,
nicht der BR oder gar der Arbeitgeber.
Der SBV steht dabei ein eigener Beurteilungsspielraum zu.

Übrigens:
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat sich der Schulungsanspruch des ersten Stellvertreters sowie auch der weiteren Stellvertreter der SBV verbessert!

Der 1. Stellvertreter
kann nach § 179 Abs. 3 Satz 3 SGB IX unter den gleichen Voraussetzungen wie die SBV an den Seminaren teilnehmen.

Die weiteren Stellvertreter
haben nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ebenfalls einen gesetzlichen Schulungsanspruch, wenn sie zur Wahrnehmung von SBV-Aufgaben herangezogen werden.

Wie viele Seminare kann ich pro Jahr besuchen?
Eine gesetzliche Regelung oder gar eine festgelegte Obergrenze gibt es hierfür nicht.
Der Seminaranspruch richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit.
Dabei spielen u. a. auch die Anzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer, die Aktivität und die Aufgaben der SBV eine Rolle.
Die SBV prüft darüber hinaus die Verhältnismäßigkeit der Kosten.

Wer trägt die Kosten?
Der Arbeitgeber. Und zwar

  • Seminargebühren
  • Übernachtung und Verpflegung
  • Reisekosten
  • und stellt den Teilnehmer unter Fortzahlung des Entgelts frei.

Du bist im Wirtschaftsausschuss und im Betriebsrat?
Für Betriebsräte, die auch im Wirtschaftsausschuss tätig sind, besteht ein Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Voraussetzung: Das Seminar muss erforderlich sein, d. h. es muss Kenntnisse vermitteln,

  • die der Teilnehmer benötigt, um seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht ausüben zu können
  • über die der Teilnehmer noch nicht verfügt.

Auch wenn die nach § 107 BetrVG grundsätzlich gewünschten fachlichen Vorkenntnisse vorhanden sind, z. B. durch eine Ausbildung zum Industriekaufmann o. ä., schließt das den Schulungsanspruch nicht aus. Unsere Wirtschaftsausschuss-Seminare vermitteln weit darüberhinausgehende unverzichtbare betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss.

Außerdem: Erfolgreiche Wirtschaftsausschuss-Arbeit braucht Augenhöhe.
Dem Wirtschaftsausschuss sitzen auf Arbeitgeberseite oftmals hochqualifizierte Fachkräfte gegenüber, die ihre Kenntnisse im Studium oder durch langjährige Praxis erworben haben.

Du bist im Wirtschaftsausschuss, aber nicht im Betriebsrat?
Die herrschende Meinung wendet den § 37 Abs. 6 BetrVG entsprechend an – einige Arbeitsgerichte lehnen einen Schulungsanspruch ab.

Wenn dein Arbeitgeber die Erforderlichkeit anzweifelt: Ruf uns gerne an. Wir prüfen dann gemeinsam mit dir deinen Schulungsanspruch!

JAV-Mitglieder haben nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass das Seminar erforderlich ist.

  • Den Beschluss über den Seminarbesuch fasst der Betriebsrat!
  • Die Kosten des Seminars trägt nach § 40 BetrVG i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber.
  • Das JAV-Mitglied ist nach § 65 Abs. 1 BetrVG für erforderliche Seminare unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen – auch vom Berufsschulunterricht.