Manchmal

muss man

abkürzen,

um an´s Ziel

zu kommen.

Seminar durchsetzen per einstweiliger Verfügung –

geht das?

Der Beschluss zum Seminarbesuch ist gefasst, dem Arbeitgeber mitgeteilt – doch der bestreitet die Erforderlichkeit des Seminars. Solche Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und BR gibt es immer mal wieder.
Was kann der Betriebsrat jetzt tun? Wie ist das weitere Vorgehen?

Überzeugungsarbeit leisten!
Tipps und Argumentationshilfen für ein mögliches Schreiben an den Arbeitgeber findest du hier.

Gerichtlich klären lassen
Bleiben alle Versuche einer einvernehmlichen Konfliktlösung erfolglos, so kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht die Frage der Erforderlichkeit rechtlich klären lassen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber – und die sind meist höher als die des Seminars.

Doch das kann dauern ...
Trotz des sog. Beschleunigungsgrundsatzes: Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ist das Seminar leider bereits oft gelaufen.

Das Seminar besuchen ohne die rechtskräftige Entscheidung abzuwarten? Kein gutes Gefühl und ein Kostenrisiko (Stichwort: Entgeltfortzahlung).
Ein echtes Dilemma – das auch das Landesarbeitsgericht Hessen erkannt hat!

Eine einstweilige Verfügung war in solchen Fällen bisher im Regelfall nicht möglich. Begründung: Der ordnungsgemäße Beschluss des BR genügt, einer Freistellung durch ein Gericht bedarf es nicht.

Jetzt entschied das LAG:
„Auch der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungsund Reisekosten anlässlich einer Betriebsratsschulung kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden.“
(LAG Frankfurt vom 14.02.2019, 16 TaBVGa 24/19)

In seiner Begründung führt das LAG aus:
Eine einstweilige Verfügung ist zulässig, wenn es um die Freistellung von der Arbeitspflicht für einen erforderlichen Seminarbesuch geht.

Der Eilbedürftigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Schulungsanbieter oder andere Veranstalter inhaltsgleiche Seminare mehrmals jährlich an verschiedenen Orten anbieten. Denn wenn die Eilbedürftigkeit allein mit Verweis darauf verneint werden könne, würde auf diese Weise der gesetzliche Schulungsanspruch des BR ins Leere laufen.

Ohne dass der Betriebsrat im Vorhinein von den Schulungs-, Hotel- und Verpflegungs-kosten sowie den Reisekosten freigestellt wird, kann nicht gewährleistet werden, dass das BR-Mitglied tatsächlich an dem Seminar teilnehmen kann. Denn der Betriebsrat selbst verfügt ja über keine finanziellen Mittel und das BR-Mitglied kann auch nicht dazu verpflichtet werden, seine privaten finanziellen Mittel dafür einzusetzen, da es sich um ein Ehrenamt handelt.

Eine Entscheidung mit Weitblick!

Tipp: Euer Rechtsanwalt kann einschätzen, welche Erfolgsaussichten eine einstweilige Verfügung in eurem konkreten Fall beim für euch zuständigen Arbeitsgericht hat.

Übrigens: Die Einigungsstelle ist bei Meinungsverschiedenheiten rund um den Seminarbesuch im Regelfall nicht zuständig. Ausnahme: Bei Streitigkeiten über die zeitliche Lage des Seminarbesuchs. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sie anrufen.