Zuschläge ab der ersten Überstunde: BAG stärkt Rechte von Teilzeitkräften

Teilzeitbeschäftigte haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitbeschäftigte und das bereits ab der ersten Überstunde. Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen, vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, ist unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 05. Dezember 2024 (8 AZR 370/20). Ausnahmen sind nur (noch) dann zulässig, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Darum ging es in dem konkreten Fall

Die Klägerin war als Pflegekraft in „Teilzeit“ bei einem ambulanten Dialysedienst mit mehr als 5.000 Beschäftigten in Hessen tätig. Der geltende Manteltarifvertrag sah für Überstunden einen Zuschlag von 30 % oder eine Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto vor – allerdings nur für Überstunden, die die reguläre Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können.
Ende März 2018 wies das Arbeitszeitkonto der Klägerin rund 129 geleistete Überstunden aus, für die der Arbeitgeber mit Verweis auf den Manteltarifvertrag weder Überstundenzuschläge, noch eine Zeitgutschrift gewährte. Die Pflegekraft sah sich durch diese Regelung benachteiligt und klagte.

So entschieden die Gerichte

Das Arbeitsgericht wies die Klage insgesamt ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin in Teilen recht und erkannte ihr die verlangte Zeitgutschrift zu.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 setzte der zuständige Senat des Bundesarbeitsgerichts das Revisionsverfahren aus und ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen die Auslegung des Unionsrechts betreffend. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 29. Juli 2024 (C-184/22 und C-185/22)getan.

Nun hat das BAG entschieden, dass Regelungen eines Manteltarifvertrages, die Teilzeitkräfte nur dann für Überstunden entschädigen, wenn sie die Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach§ 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz darstellen. Danach dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Da zudem ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung fehlte, lag aus Sicht des zuständigen Senats auch noch ein Verstoß gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG vor, das jede Form der Diskriminierung im Arbeitsleben untersagt.
Das Gericht stellte in diesem Fall eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung fest, da 90 % der Teilzeitbeschäftigten im Betrieb Frauen waren.

Was bedeutet dieses Urteil?

Mit ihrem wegweisenden Urteil machen die Erfurter Richter Schluss mit der Benachteiligung von Teilzeitkräften und stärken den Gleichbehandlungsgrundsatz der Geschlechter, denn statistisch werden Teilzeitjobs immer noch mehrheitlich von Frauen ausgeübt.
Neben den Tarifvertragsparteien ist hier auch der Betriebsrat gefragt. Er sollte die tariflichen Regelungen und bestehende Vergütungssysteme überprüfen und sicherstellen, dass keine diskriminierenden Regelungen enthalten sind.

Übrigens: Ein tolles Thema auch für die nächste Betriebsversammlung – über diese „good news“, die für eine faire Entlohnung und mehr Geld in der Tasche sorgen, freuen sich doch sicher alle ?.
Und last, but not least kann der Betriebsrat die betroffenen Kolleg*innen auch bei der Geltendmachung der Ansprüche der Arbeitnehmer unterstützen. Wichtig für eine erfolgreiche Geltendmachung: Eine gute Dokumentation der geleisteten Überstunden. Achtung: Ausschlussfristen beachten!

Du willst noch mehr für echte Gleichbehandlung und eine diskriminierungsfreie Arbeitsumgebung tun? Kein Problem!

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