FAQs zum Wahlvorstand

Der Wahlvorstand organisiert die Betriebsratswahl und kümmert sich um ihren reibungslosen und fehlerfreien Ablauf. Doch wie wird ein Wahlvorstand richtig bestellt und was muss der Betriebsrat dabei beachten?

Hier kommen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Wahlvorstand im Überblick!

Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Mai statt – das nächste Mal 2026.

Der amtierende Betriebsrat bestimmt den Wahlvorstand (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Der Betriebsrat wählt in einer Betriebsratssitzung

✔️ die Mitglieder des Wahlvorstands
sowie
✔️ den Vorsitzenden des Wahlvorstands
und fasst mit einfacher Stimmenmehrheit einen entsprechenden Beschluss nach § 33 BetrVG.

Der Vorsitzende eines Wahlvorstands nimmt eine ähnliche Rolle ein wie ein Betriebsratsvorsitzender:Er vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der gefassten Beschlüsse, nimmt Erklärungen entgegen und unterzeichnet Schriftstücke des Wahlvorstands.

Die Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden ist übrigens nicht vorgeschrieben!

Es ist aber zulässig, absolut sinnvoll und zu empfehlen eine Stellvertretung zu bestellen, damit es – sollte der Vorsitzende verhindert sein – zu keinen unnötigen Verzögerungen bei der Betriebsratswahl kommt.

Wie bei jeder Beschlussfassung des Betriebsrats

✔️ müssen alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung eingeladen worden sein

✔️ muss der Betriebsrat beschlussfähig sein.

Der Arbeitgeber wird anschließend über die Bestellung des Wahlvorstands unterrichtet.

Der Betriebsrat kann z. B. einen Aufruf über einen Aushang am Schwarzen Brett oder im Intranet starten. Oder auch ganz gezielt geeignete Kollegen ansprechen, die man sich ja vielleicht auch gut als Kandidaten für den Betriebsrat vorstellen könnte…. Die Arbeit im Wahlvorstand ist oft der erste Schritt in Richtung Betriebsratsamt!

Ein Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder auf drei beschränkt und kann auch nicht erhöht werden (§ 17a Nr. 2 BetrVG).

Anders sieht es im normalen Wahlverfahren aus: Hier kann die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöht werden, wenn es erforderlich ist, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Das kann z. B. im Schichtbetrieb der Fall sein, wo es längere Öffnungszeiten für Wahllokale gibt. Oder wenn die Betriebsratswahl in mehreren Wahllokalen stattfindet, denn hier muss neben den Wahlhelfern immer auch mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands anwesend sein.

Wichtig:
Um Pattsituationen bei Abstimmungen des Wahlvorstands zu vermeiden, muss der Wahlvorstand jedoch immer aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen.

Ob der Wahlvorstand vergrößert wird oder nicht, entscheidet allein der Betriebsrat – die Zustimmung des Arbeitgebers hierfür braucht er nicht.

Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann ein Ersatzmitglied bestellt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).

Auch wenn eine Bestellung von Ersatzmitgliedern nicht zwingend vorgeschrieben ist, so ist es doch in jedem Fall sinnvoll und zu empfehlen. Das Ersatzmitglied springt ein, sobald ein Mitglied des Wahlvorstands verhindert ist und sorgt so dafür, dass der Wahlvorstand beschluss- und arbeitsfähig bleibt.

Scheidet ein Mitglied des Wahlvorstands aus, so rückt das Ersatzmitglied nach.
Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, so muss der Betriebsrat erst ein Mitglied nachbestellen.
Viele gute Gründe, Ersatzmitglieder von vornherein mitzuwählen!

Zur Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen am Wahltag selbst können außerdem zusätzlich Wahlhelfer herangezogen werden.

Mitglied im Wahlvorstand können nur Arbeitnehmer des Betriebs sein, die wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG sind. Wahlberechtigt sind danach alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Auf die Wählbarkeit im Sinne des § 8 BetrVG – also ob sie selbst für den Betriebsrat kandidieren dürften – kommt es nicht an. Das heißt, auch Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, können in den Wahlvorstand bestellt werden.

Der Gesetzgeber macht ansonsten keine weiteren Vorgaben bezüglich der Zusammensetzung des Wahlvorstands. Unabhängig von der Minderheitengeschlechterquote sollten nach Möglichkeit jedoch alle Geschlechter im Wahlvorstand vertreten sein (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG).

Auch amtierende Betriebsräte dürfen in den Wahlvorstand bestellt werden.

Wahlbewerber dürfen dem Wahlvorstand ebenfalls angehören bzw. Mitglieder des Wahlvorstands dürfen sich zur Wahl aufstellen lassen und in den Betriebsrat gewählt werden. Sie dürfen – wie Betriebsratsmitglieder auch – ihre Position im Wahlvorstand jedoch nicht dazu nutzen sich einen Vorteil zu verschaffen. Aber das versteht sich eigentlich von selbst…

Das hängt maßgeblich von dem Wahlverfahren ab, in dem die Wahl durchgeführt wird:

✔️ beim vereinfachten Wahlverfahren mindestens 4 Wochen

✔️ beim normalen Wahlverfahren spätestens 10 Wochen

vor Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats – besser früher!

Nur so lässt sich sicherstellen, dass alle Fristen der Betriebsratswahl eingehalten werden können und der neugewählte Betriebsrat nahtlos an den amtierenden Betriebsrat anknüpft.

Wird bis zum Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats kein neuer Betriebsrat gewählt, droht eine betriebsratslose Zeit. Und was das bedeutet, müssen wir ja nicht erklären…

Es klingt vielleicht etwas paradox, aber: Um das Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats herauszufinden, muss zuerst der Beginn seiner Amtszeit ermittelt werden Denn: Die reguläre Amtszeit des Betriebsrats endet immer exakt vier Jahre nach ihrem Beginn – selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Betriebsrat gewählt sein sollte.

Maßgeblich für die Berechnung der Vier- bzw. Zehn-Wochen-Frist für die Bestellung des Wahlvorstands ist der letzte der Tag der Amtszeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Beispiel:
Hat die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats am 10. April 2022 begonnen, so endet sie mit Ablauf des 09. April 2026. Von diesem Tag an muss der Betriebsrat vier bzw. zehn Wochen zurückrechnen. Fällt der errechnete Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens am davorliegenden Werktag bestellen.

Tipp:
Alte Protokolle und die Wahlniederschrift sind gute Informationsquellen.

Der Wahlvorstand hat vielfältige Aufgaben und eine große Verantwortung. Er bereitet die Betriebsratswahl vor, organisiert den Ablauf, achtet auf die genaue Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen und klärt juristische Zweifelsfälle.

Dazu gehören u. a.:

  • die Wählerliste aufzustellen und die Wahlordnung auszulegen
  • die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und die Mindestanzahl der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht zu ermitteln
  • organisatorische Vorbereitungen zu treffen, z. B. einen Wahlraum reservieren, Wahlurnen besorgen etc.
  • das Wahlausschreiben zu erlassen
  • Wahlvorschläge einzuholen und zu prüfen
  • die Briefwahl vorzubereiten
  • die Stimmen auszuzählen
  • das Wahlergebnis festzustellen und bekanntzugeben
  • die Wahlniederschrift zu erstellen
  • die gewählten Bewerber zu informieren
  • die konstituierende Sitzung des neugewählten Betriebsrats einzuberufen und zu leiten, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestimmt hat

Der Wahlvorstand ist übrigens verpflichtet unverzüglich seine Tätigkeit aufzunehmen, d. h. er sollte sehr zeitnah nach seiner Bestellung zu einer ersten Sitzung zusammenkommen und z. B. erste organisatorische Details festlegen wie seine Betriebsadresse, Sprechzeit, den Ort für Aushänge etc.

Kurz gesagt: Ähnlich wie ein kleines Betriebsratsgremium!

Die Mitglieder des Wahlvorstands

  • führen Sitzungen durch
  • beraten innerhalb des Gremiums und fassen Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit
  • dokumentieren ihre Arbeit und halten gefasste Beschlüsse in einem Protokoll fest.

Das Amt des Wahlvorstands ist ein „unentgeltliches Ehrenamt“.

Schaut man sich die vielfältigen, verantwortungsvollen Aufgaben des Wahlvorstands an, dann ist jedoch schnell klar: Die Arbeit des Wahlvorstands kann nicht „nebenbei“ erledigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1995 entschieden, dass der Wahlvorstand seine Arbeit grundsätzlich während der Arbeit ausüben kann (Urteil vom 26.04.1995 – 7 AZR 874/94).

Der Arbeitgeber muss Wahlvorstandsmitglieder danach für die Dauer ihrer Arbeit für den Wahlvorstand freistellen und ihren Lohn fortzahlen.

Für die Freistellung von Wahlvorstandmitgliedern gelten die Regelungen des § 37 BetrVG entsprechend, das heißt u. a. das Wahlvorstandsmitglied muss sich bei seinem Arbeitgeber oder Vorgesetzten abmelden, sobald es die Tätigkeit aufnimmt bzw. nach Beendigung der Tätigkeit wieder zurückmelden.

Der Arbeitgeber trägt nach § 20 Abs. 3 BetrVG sämtliche Kosten der Betriebsratswahl und damit auch die Kosten des Wahlvorstands.

Dazu gehören z. B.

  • Fachliteratur und Software
  • Büroausstattung und -bedarf, z. B. ein verschließbarer Schrank, EDV, Telefon etc.
  • Wahlmaterial wie Wahlurnen, Wahlkabinen, Stimmzettel, Umschläge und Porto für die Briefwahl etc.

aber auch

  • Kosten für notwendige Reisen des Wahlvorstands (z. B. zu anderen Betriebsteilen)
  • Seminare für die Wahlvorstandsmitglieder inklusive Hotel- und Reisekosten sowie Lohnfortzahlung.
     

Mehr zu deinem Schulungsanspruch als Wahlvorstandsmitglied:

Dein Seminaranspruch

Wie für den Betriebsrat gilt auch hier: Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die erforderliche Ausstattung fassen und diesen dem Arbeitgeber mitteilen.