Können formal falsche Betriebsratsbeschlüsse später korrigiert werden?

Ein Beschluss des Betriebsrats, der fehlerhaft zustande gekommen ist, lässt sich durch eine neue, formal korrekte Abstimmung heilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es darum geht, dem Arbeitgeber die Kosten für den Anwalt des Betriebsrats aufzuerlegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (7 ABR 37/23 vom 25.09.2024).

Das war der Fall
Der Arbeitgeber, ein Hersteller von Spielzeug, hatte ohne Beteiligung des BR eine Personalleiterin eingestellt und erklärt, es handele sich um eine leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Eine schriftliche fristgebundene Bitte des Betriebsrats um weitere Informationen ließ die Arbeitgeberin unbeantwortet. Daraufhin beschloss der Betriebsrat, von dem Arbeitgeber das Aufheben der personellen Maßnahme zu verlangen und – soweit notwendig – ein Zwangsgeld-Verfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten. Als Rechtsbeistand wählte der BR eine Anwaltskanzlei und forderte den Arbeitgeber auf, die für die außergerichtliche Beratung und für die Rechtsvertretung im Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von gut 1.500 € nach § 40 BetrVG zu tragen.
Dieser verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, der Beschluss sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Betriebsrat habe bei der Nachladung von Ersatzmitgliedern nicht die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge nach § 25 Abs. 2 BetrVG beachtet.
Der BR konterte, dieses Versehen sei „nicht wesentlich“ gewesen. Zudem habe er den unterlaufenen Fehler durch einen späteren Beschluss korrigiert.


So entschied das BAG
Das BAG gab dem Betriebsrat recht und verpflichtete den Arbeitgeber, die Kosten zu tragen. Wirksam wurde der Beschluss jedoch nur durch die zweite, formal korrekte Abstimmung. Sie hatte eine „heilende Wirkung“ (§ 184 Abs. 1 BGB) auf den ersten Beschluss. 
Denn diesen wertete das BAG als „groben Verstoß“ gegen § 25 Abs. 2 BetrVG und somit als unwirksam. Dem Ersatzmitglied, das eigentlich hätte geladen werden müssen, wurde die Möglichkeit genommen, an der Sitzung teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem verstieß die Teilnahme einer unberechtigten Person – das fälschlicherweise geladene Ersatzmitglied – gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von BR-Sitzungen nach § 30 Abs. 1 BetrVG. Auch den gesetzlich geregelten Schutz des Minderheitengeschlechts – das Einhalten der Geschlechterquote hat bei der Ladung Vorrang vor der Zugehörigkeit zu einer Liste – sah das Gericht verletzt.


Was bedeutet die Entscheidung für die betriebliche Praxis?

  • Es ist nicht egal, wer zur BR-Sitzung eingeladen wird!
    Immer darauf achten, dass die richtigen Ersatzmitglieder eingeladen werden. Die Reihenfolge ist nicht frei wählbar, sondern ergibt sich eindeutig aus dem Ergebnis der BR-Wahl. Näheres regelt § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BetrVG.
     
  • Den entstandenen Fehler immer schnellstmöglich korrigieren!
    Sollte dennoch mal ein Fehler passieren: Umgehend, nachdem dieser festgestellt wurde, eine Sitzung einberufen und durch neuen Beschluss mit dem richtigen Teilnehmerkreis den Formfehler heilen.
     

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