Zankapfel Entgeltfortzahlung: BAG-Rechtsprechung zu Krankschreibung im Ausland

Zankapfel Entgeltfortzahlung: BAG urteilt zu Krankschreibung im Ausland

Krank im Urlaub: Das ist nicht nur ärgerlich, sondern wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Besonders häufig geht es dabei um die Glaubwürdigkeit und den Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) und damit um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

So auch in einem aktuellen Fall, der es bis zum Bundesarbeitsgericht geschafft hat.

Darum ging es in dem Fall

Der Kläger ist seit Mai 2002 als Lagerarbeiter bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt und verdient dort rund 3.600,- € brutto.

Bereits in den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte der Arbeitnehmer im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Am 07. September 2022, zwei Tage vor Ende seines Urlaubs, informierte der Kläger seinen Arbeitgeber per Mail, dass er bis zum 30. September 2022 krankgeschrieben und arbeitsunfähig sei. Er fügte der Mail ein Attest eines tunesischen Arztes in französischer Sprache vom selben Tag bei. Darin bestätigte der Arzt, dass sein Patient wegen schwerer, akuter Ischialbeschwerden 24 Tage strenge häusliche Ruhe einhalten müsse, sich während dieser Zeit nicht bewegen dürfe und somit nicht reisefähig sei.

Nur einen Tag nach seinem Arztbesuch buchte der Kläger ein Fährticket für den 29. September – also einen Tag vor Ende der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – und reiste an diesem Tag mit PKW und Fähre von Tunis nach Genua und anschließend weiter nach Deutschland. Wieder in Deutschland angekommen, legte er dem Arbeitgeber eine Erstbescheinigung eines vor Ort ansässigen Facharztes für Orthopädie bis zum 08. Oktober 2022 vor.

Der Arbeitgeber verweigerte in der Folge die Lohnfortzahlung für den gesamten September.

Zur Begründung führte er an, dass der Beweiswert der tunesischen AU-Bescheinigung aufgrund der gesamten Umstände, des Inhalts und des Verhaltens des Arbeitnehmers erschüttert sei. Zudem habe es bereits in der Vergangenheit wiederholt in Zusammenhang mit Urlaub aufgetretenen Krankheitszeiten gegeben.

Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Klage beim Arbeitsgericht ein.

So entschieden die Gerichte

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat der Berufung stattgegeben. Es sah den Beweiswert der AU-Bescheinigung nicht erschüttert und sprach dem Arbeitnehmer die zurückbehaltene Lohnfortzahlung zu und so landete das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Der fünfte Senat des BAG stellte klar, dass auch einer AU-Bescheinigung aus einem Land außerhalb der EU grundsätzlich der gleiche Beweiswert zukommt wie einer in Deutschland ausgestellten AU-Bescheinigung.

Die Erfurter Richter*innen sahen jedoch im vorliegenden Fall den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert und bemängelten, dass LAG München habe nicht alle Aspekte in Summe berücksichtigt und somit die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen.

Zur Begründung führten die höchsten Arbeitsrichter*innen aus, dass der der ausstellende Arzt eine Arbeitsunfähigkeit für 24 Tage bestätigt, aber auf eine Wiedervorstellung zur Nachkontrolle verzichtet habe.

Auch die Tatsache, dass der Kläger bereits am Tag nach seiner Krankschreibung ein Ticket für die Fähre gebucht und die rund 30-stündige, beschwerliche Heimreise mit PKW und Fähre noch während der verordneten Ruhezeit angetreten habe, begründe ernsthafte Zweifel am Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigung.

Zudem sei diese Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Urlaub nicht die erste dieser Art gewesen.

Diese Gegebenheiten begründen aus Sicht des BAG in summa „ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.“ (Urteil vom 15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24).

Beweislastumkehr bei Zweifel an der AU

Gelingt es dem Arbeitgeber – wie in diesem Fall – den Beweiswert einer AU-Bescheinigung zu erschüttern, so führt das zu einer sogenannten Beweislastumkehr. Das heißt, der Arbeitnehmer muss darlegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Entgeltfortzahlung erfüllt sind, er wirklich arbeitsunfähig erkrankt war. Das kann z. B. bedeuten, Auskunft zu geben über die Erkrankung und die damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen oder über vom Arzt verordnete Verhaltensmaßregeln oder Medikamente. Auch denkbar: Den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden oder Zeug*innen benennen.

Nur dann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Ob der Arbeitnehmer diesen Beweis führen kann, muss das LAG München erneut entscheiden: Das BAG hob die Entscheidung des LAG München auf und verwies die Sache an die Münchner Richter*innen zurück.

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