Vor dieser Frage stand ein Betriebsrat, der mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung (BV) zu Arbeitszeitkonten ausgehandelt hatte. Eine verbindliche Regelung darin lautet, dass bei Überschreiten der Schwelle von 40 Mehrarbeitsstunden der jeweilige Vorgesetzte und der betroffene Beschäftigte einen Plan zur Rückführung der Mehrarbeit auf 40 Stunden vereinbaren müssen. In diesem Fall ist die Arbeitgeberin laut BV ebenfalls verpflichtet, dem Betriebsrat die Überschreitung unaufgefordert mitzuteilen. Ferner greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei einer bewussten Überschreitung der 40 Stunden-Schwelle.
Doch es kam wiederholt zu massiven Verstößen gegen diese Betriebsvereinbarung: Im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 hatten mindestens 21 Beschäftigte mehr als die vereinbarten 40 Überstunden auf ihrem Gleitzeitkonto. Darunter waren mindestens fünf, die sogar ein Überstundenguthaben von weit über 100 Stunden angehäuft hatten.
Daraufhin beschloss der Betriebsrat, das Arbeitsgericht anzurufen und eine einstweilige Verfügung gegen die Arbeitgeberin zu erwirken. DEnn hier nicht nur um die Missachtung von Betriebsratsrechten. Das Mitbestimmungsrecht beim Thema Mehrarbeit ist vielmehr eine der zentralen Stellschrauben des Betriebsrats für gesunde Arbeitsbedingungen. Schließlich muss er die Beschäftigten vor Überarbeitung und Überlastung schützen.
Sowohl vor dem Arbeitsgericht Offenbach (AZ 9 BV 6/219 BV 6/21 vom 16.05.2022) als auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (AZ 16 TaBV 85/22 vom 06.03.2023) siegte der Betriebsrat auf ganzer Linie. Beide Instanzen bescheinigten der Arbeitgeberin eine grobe Verletzung von Pflichten aus der Betriebsvereinbarung. Sie habe die Überstunden der Beschäftigten ohne Einschreiten zur Kenntnis genommen und diese somit stillschweigend geduldet, ohne Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Und das auch noch im laufenden Gerichtsverfahren: Die besagten Beschäftigten häuften weiter Überstunden ohne Eingreifen der Arbeitgeberin an.
Da erstaunt es nicht, dass die Gerichte trotz des Einwands der Arbeitgeberin, die Überstunden seien Corona-bedingt im Marketing und Verkauf angefallen und somit ein Sonderfall, eine Wiederholungsgefahr sahen. Auch der Hinweis der Arbeitgeberin, die Deckelung auf 40 Mehrarbeitsstunden habe sich als nicht praxisnah erwiesen, weshalb sie bereits mit dem Betriebsrat in Verhandlungen getreten sei, überzeugte die Gerichte nicht. Beide Instanzen stellten unmissverständlich klar, dass bestehende Betriebsvereinbarungen von allen Beteiligten eingehalten werden müssen.
In letzter Konsequenz bescheinigte das Hessische LAG der Arbeitgeberin eine beharrliche Missachtung der Betriebsvereinbarung, die nicht nur den Unterlassungsanspruch des Betriebsrats rechtfertigt als auch die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Wiederholungsfall notwendig macht.
