Profis:
Erfahrungsgemäß reisen viele Teilnehmer*innen bei unseren Seminaren erst am Montagmorgen an. Doch aufgrund der Entfernung oder einer schlechten Bahnanbindung ist es nicht immer möglich, bis zum Seminarbeginn um 11.30 Uhr am Seminarort zu sein. In diesem Fall erfolgt die Anreise bereits am Sonntag vor dem Seminar.
Immer wieder taucht dann vor allem eine Frage auf: Ist die Reisezeit am Sonntag dann wie Arbeitszeit zu behandeln und auszugleichen? Oder ist das mein „persönliches Pech“?
Werner Rühl:
Um die Frage gut beantworten zu können, sind vorab zwei Klarstellungen erforderlich:
1.) Arbeitszeit nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist stets zu vergüten.
Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Leistung der/des Arbeitnehmers/in in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Dazu gehören auch Zeiten, die ein*e Arbeitnehmer*in als Fahrer eines PKW zurücklegt.
Es gibt aber auch Zeiten, in denen die/der Arbeitnehmer*in nicht „in Anspruch genommen“ wird, die sie/er aber aufwenden muss, um – in einem anderen Zeitraum – seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen zu können.
Klassisches Beispiel sind so genannte passive Reisezeiten:
Der Arbeitnehmer reist als Flug- oder Bahnreisender oder als Beifahrer zum Arbeitsort oder von dort zurück. Passive Reisezeiten sind zu vergüten, obwohl es sich nicht um Arbeitszeit nach § 3 ArbZG handelt, wenn sie letztlich dazu dienen, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen (BAG v. 18.08.2020 – 5 AZR 36/19 – Tz 16, Fahrzeiten zu auswärtigen Einsätzen; ebenso bereits BAG v. 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 – Tz 28, An- und Abreise von Aufzugsmonteuren).
2.) Ob BR-Arbeit als Arbeit nach § 3 ArbZG zu bewerten ist, ist höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen zuletzt vom BAG im Urteil v. 18.01.2017 – 7 AZR 224/15 – Tz 26). Überwiegend wird die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf BR-Arbeit abgelehnt (z.B. LAG S-H v. 30.08.2005 – 5 Sa 161/015 – Tz 42 a.E.). Das ist schon deshalb richtig, weil Mandatsträger dem Arbeitgeber während der BR-Arbeit nicht zur Verfügung stehen. Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Betriebsrät*innen sind bei der Gestaltung ihrer Arbeit folglich nicht an die strengen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gebunden, dürfen z.B. auch mehr als 10 Stunden BR-Arbeit an einem Tag leisten. Betroffene Mandatsträger*innen können sich gegen unzumutbare Inanspruchnahme aber gleichwohl auf das Arbeitszeitgesetz (insb. Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit und Mindestruhezeit) berufen (vgl. BAG v. 18.01.2017 – 7 AZR 224/15 – Tz 26).
Jetzt zur konkreten Frage:
Die Reisezeit am Vortag ist vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn die Voranreise erforderlich ist, um eine Teilnahme am Seminar von Beginn an zu ermöglichen.
Wie früh ggf. ein Reiseantritt zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab:
- Muss die/der Arbeitnehmer*in selbst mit dem Auto zum Seminar fahren, also arbeiten nach § 3 ArbZG, kann er die Einhaltung der Mindestruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG verlangen, wenn Fahrzeit und Seminarzeit insgesamt mehr als 10 Stunden betragen.
- Bei passiver Reisezeit und BR-Arbeit ist § 5 Abs. 1 ArbZG nicht direkt anwendbar, aber als Maßstab für die Grenzen der Zumutbarkeit jedoch von Bedeutung (s.o.).
Profis:
Zu den Kosten, die im Rahmen einer erforderlichen Schulung vom Arbeitgeber zu tragen sind, zählen nach herrschender Rechtsprechung auch die Kosten für Verpflegung und Übernachtung. Gilt das dann auch für die Kosten der Voranreise am Sonntag? Oder kann der Arbeitgeber die Kostenübernahme einfach verweigern?
Werner Rühl:
Wenn die Voranreise erforderlich ist (s.o.), sind die dadurch verursachten Kosten durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden und daher nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen.
Profis:
In vielen Betrieben gibt es betriebliche Regelungen wie Reisekostenrichtlinien oder Dienstreiseregelungen, die manchmal auch die Verpflegungskosten auf einen bestimmten Tagessatz begrenzen. Gibt es eine solche Reisekostenrichtlinie, so gilt diese auch für Reisen des Betriebsrats, denn nach § 78 BetrVG dürfen Betriebsräte aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ja weder schlechter- noch bessergestellt werden als die anderen Arbeitnehmer*innen des Betriebs.
Doch das Betriebsratsmitglied kann die Höhe der Übernachtungs- und Verpflegungskosten in der Regel nicht beeinflussen. Ein bestimmter Verpflegungsaufwand in Form einer Tagungspauschale, die u. a. auch anteilig Tagungsraummiete und Tagungstechnik beinhaltet, fällt immer an. Hier kann das BR-Mitglied keine Kosten sparen.
Muss das BR-Mitglied die Differenz selbst bezahlen, wenn die Kosten höher sind als es die betriebliche Reisekostenrichtlinie vorsieht? Oder „darf“ es dann erst gar nicht zum Seminar fahren?
Werner Rühl:
Selbstverständlich dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt werden. Das gilt aber nur für Kosten, die sie beeinflussen können. Bei den Tagessätzen der Seminarveranstalter ist das regelmäßig nicht der Fall.
Die Kostentragungspflicht der Arbeitgeber ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG und kann durch betriebliche Regelungen schon aus Gründen der Normenhierarchie nicht eingeschränkt werden. Das Bundesarbeitsgericht hält sogar „Seminarbeigaben“ (Fachbücher, Gesetzestexte, Taschen für die BR-Arbeit etc.) für unbedenklich, soweit die Kosten des Seminars „marktüblich“ bleiben (vgl. BAG v. 17.11.2021 – 7 ABR 27/20). Eine Aufschlüsselung von Seminarkosten auf einzelne Bereiche (z.B. Übernachtung, Verpflegung, Tagungsraum etc.) nimmt das BAG nicht vor.
Auf keinen Fall müssen Schulungsteilnehmer Teile der erforderlichen Kosten selbst übernehmen.
Dass ein Arbeitgeber die Kostenübernahme für ein Seminar ablehnt, weil er die Kosten als zu hoch bewertet, kann natürlich nicht ausgeschlossen werden. Ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist, muss dann von den Arbeitsgerichten geklärt werden.
