Den genauen Wortlaut der Ergänzungen in den §§ 37 Abs. 4 und 78 BetrVG kannst du im Bundesgesetzblatt nachlesen.
Was bedeutet das für langjährige BR-Mitglieder?
Trotz Neuregelung ist zu befürchten, dass das Thema auch weiterhin die Gerichte beschäftigen wird. zum Beispiel in der Frage, wie eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer*innen bei langjährigen Betriebsratsmitgliedern gebildet werden kann. Maßgeblich für die Bildung der Vergleichsgruppe ist der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes – und der liegt möglicherweise bereits mehr als zwei Jahrzehnte zurück…
Umstritten – jedenfalls von den Instanzengerichten – bleibt auch die Frage, inwieweit Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die ein BR-Mitglied aufgrund seiner Funktion und Tätigkeit erworben hat, berücksichtigt werden können. Dass ein BR-Mitglied z. B. mit Vorständen und Managern „auf Augenhöhe verhandelt“, „komplexe Aufgaben“ wahrnimmt oder in „unternehmerische Entscheidungskomplexe eingebunden“ ist, soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigungsfähig sein, weil es in unzulässiger Weise an die Betriebsratstätigkeit anknüpft (BGH, 10.01.2023 – 6 StR 133/22).
Dies bewertet z. B. das ArbG Emden (Urteil vom 05. Juli 2023 – 2 Ca 280/22) anders und begründet das so:
„Einerseits ist die Beförderung eines fachlich qualifizierten Betriebsratsmitgliedes aus Sicht des Bevorzugungsverbotes unproblematisch, wenn das Betriebsratsmitglied zuvor freiwillig sein Amt aufgibt. Wenn das Bevorzugungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG selbst für eine erfolgreiche Beförderung aber eine solche Aufgabe des Amtes verlangen würde, wäre die Folge, dass für fachlich überdurchschnittlich qualifizierte Betriebsratsmitglieder eine (frühzeitige) Aufgabe des Amtes wirtschaftlich attraktiver wäre, als im Amt zu bleiben. Denn als (freigestellte) Mitglieder des Betriebsrats stünden sie wirtschaftlich potentiell schlechter da. Durch ein solches sich aus tatsächlichen wirtschaftlichen Zwängen ergebenes Erfordernis, das Betriebsratsamt für eine Beförderung ggf. aufgeben zu müssen, könnten qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer Mitarbeit im Betriebsrat abgehalten werden. Weniger qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden dagegen auf Grund des Anspruches auf die Mindestvergütung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG, die derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung entspricht, eher zur Betriebsratsarbeit motiviert. Mit anderen Worten: Durch ein faktisches Erfordernis, das Betriebsratsamt für eine Beförderung ggf. aufgeben zum müssen, würden Fehlanreize geschaffen, die einer effektiven Gremienarbeit, einer konstruktiven Betriebspartnerschaft und damit letztlich einer funktionsfähigen Betriebsverfassung eher zuwiderliefen. […] Aus diesem Grunde kann die Auffassung, dass für eine Beförderungsstelle einschlägige Fähigkeiten und Kenntnisse, die ein Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied erwirbt, außer Betracht zu bleiben haben, nicht überzeugen. Sie würde gerade die verbotene Schlechterstellung von Betriebsratsmitgliedern bewirken. Entscheidend muss deshalb sein, welche einschlägigen und relevanten Fähigkeiten und Kenntnisse „aktuell“ vorhanden sind, wo, wie und wann diese Kompetenzen erworben wurden, ist hingegen ohne Bedeutung…“
Es bleibt also Interpretationsspielraum!
