Umstellung auf Sommerzeit und Nachtschicht: Eine Stunde Arbeitszeit „geschenkt“?

Es ist mal wieder soweit: Am Wochenende werden die Uhren um eine Stunde vorgestellt, die Sommerzeit beginnt. Was aber bedeutet das für diejenigen, die in dieser Nacht arbeiten müssen? Da die Nacht eine Stunde kürzer ist, fällt für diese Beschäftigten eine Stunde der Nachtschicht weg. Bekommen sie also eine Stunde Arbeitszeit geschenkt?

Wie so oft gilt: Es kommt darauf an.
Wer nach Stunden bezahlt wird, hat leider Pech: Die weggefallene Stunde wird nicht bezahlt. Wer ein festes Monatsgehalt bekommt, kann sich freuen: Es wird nicht gekürzt. Die weggefallene Stunde muss auch nicht nachgearbeitet werden.

In beiden Fällen entfällt jedoch der Nachtzuschlag für die eine Stunde. Der Nachtzuschlag soll eine echte Erschwernis ausgleichen. Diese Erschwernis ist aber nicht entstanden, weil die Stunde ja gar nicht gearbeitet wurde.

Und wie ist das bei der Umstellung auf Winterzeit? Müssen Arbeitnehmer*innen eine Stunde mehr arbeiten?
Ohne eindeutige Regelungen im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen, muss eine Interessenabwägung erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt gesteht bei kontinuierlichen Schichtsystemen dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zu, Lücken oder Überschneidungen zwischen Schichten zu vermeiden (Urteil vom 11.09.1985, 7 AZR 276/83). Im Klartext heißt das: Der Arbeitgeber muss in diesem Fall Beschäftigten, die eine Stunde länger arbeiten müssen, diese auch vergüten.

Sind tarifvertraglich eine feste Wochenarbeitszeit und die Vergütung von Überstunden geregelt, dann gilt die zusätzliche Stunde bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit als Überstunde und muss als solche vergütet oder mit einem entsprechenden Zuschlag in einem Arbeitszeitkonto erfasst werden.

Also: Ein Blick in den Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeit und Entgelt lohnt immer!

Und was ist, wenn Beschäftigte wegen der Zeitumstellung am Montag verschlafen und zu spät zur Arbeit kommen?
Es gilt die klassische Regelung: Wer zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine Abmahnung.

In diesem Fall kann der Betriebsrat betroffenen Arbeitnehmer*innen den Tipp geben, eine Gegendarstellung für die Personalakte zu schreiben und sie dabei unterstützen.

Das Argument, von der Zeitumstellung nichts gewusst zu haben, ist allerdings wenig hilfreich, da die Medien ausführlich berichten und sich viele Uhren mittlerweile automatisch umstellen. Überzeugender ist es da schon eher, auf die medizinisch erwiesenen Negativauswirkungen auf den Biorhythmus wie z. B. Schlaflosigkeit hinzuweisen.

Medizinische Studien belegen, dass Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit, Schlafstörungen, erhöhe Reizbarkeit und depressive Verstimmungen eine mögliche Folge dieses „Jetlags“ sein können. Menschen mit Herzbeschwerden haben in der Woche nach der Zeitumstellung ein erhöhtes Infarktrisiko. Nicht zuletzt deshalb wird immer wieder die Abschaffung der Sommerzeit gefordert. So sprach sich das EU-Parlament vor zwei Jahren für ein Ende der Zeitumstellung aus. Bisher ohne konkrete Folgen.

Kleiner Tipp zur Zeitumstellung: Die Café-Regel als Eselsbrücke
Für alle, die immer wieder aufs Neue überlegen: Wann wird die Uhr vorgestellt, wann wird sie zurückgestellt, kann die Café-Regel eine Eselsbrücke sein. Im Frühling stellen die Cafés die Gartenstühle vor die Tür: Die Uhr wird vorgestellt. Im Herbst stellen sie die Gartenstühle zurück ins Haus: Die Uhr wird zurückgestellt.

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