Rechtsichere Beschlussfassung: Gilt Home-Office als Verhinderungsgrund?

„Und außerdem bestreiten wir mit Nichtwissen, dass der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.“: Nicht selten streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auch darüber, ob der Beschluss des Betriebsrats im Vorfeld überhaupt korrekt gefasst wurde.

Und die formalen Anforderungen an eine wirksame Beschlussfassung sind hoch: Von der Ladung der ordentlichen Betriebsratsmitglieder sowie im Verhinderungsfall von Ersatzmitgliedern über die mitgeteilte Tagesordnung bis hin zu den bei der betreffenden Betriebsratssitzung anwesenden BR-Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern und der Beschlussfassung selbst lauern viele mögliche Fallen.

Stellt das Arbeiten im Home-Office einen Hinderungsgrund für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung dar? Muss in diesem Fall also ein Ersatzmitglied geladen werden, damit ein Beschluss ordnungsgemäß zustande kommen kann?
Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss vom 08.02.2021, 16 TaBV185/20)befasst.

Darum ging es
Der 11-köpfige Betriebsrat und der Arbeitgeber stritten über die Frage, ob der Betriebsrat mitbestimmen darf, wann der Arbeitgeber die Drehkreuze öffnet und damit den Arbeitnehmer*innen den Zugang zum Betrieb ermöglicht.
Der Betriebsrat machte seine Mitbestimmungsrechte u. a. nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) und nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) geltend. Der Arbeitgeber wiederum pochte auf sein Hausrecht und sah seine Entscheidung als mitbestimmungsfrei an.
Daraufhin fasste der Betriebsrat den Beschluss, einen Anwalt mit der Einleitung eines Unterlassungsverfahrens zu beauftragen.

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung befand sich ein Betriebsratsmitglied im Home-Office und wollte nicht in Präsenz an der Sitzung teilnehmen.
So weit, so unproblematisch, denn laut Betriebsverfassungsgesetz können die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats sowie die Beschlussfassung mittels Videokonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
In dem verhandelten Fall hat die Betriebsratsvorsitzende dem BR-Mitglied im Home-Office jedoch die Teilnahme an der Betriebsratssitzung per Videokonferenz nicht ermöglicht – ein Verfahrensfehler?


Das LAG Hessen sah in diesem Vorgehen keinen Verfahrensfehler der Betriebsratsvorsitzenden.Der Beschluss ist damit ordnungsgemäß zustande gekommen.
Die Arbeit im Home-Office stellt grundsätzlich keinen Verhinderungsgrund für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung dar. Ob ein BR-Mitglied im Home-Office in Präsenz oder per Video teilnimmt, entscheidet aber nicht das einzelne BR-Mitglied nach eigenem Ermessen. Vielmehr legt die/der Betriebsratsvorsitzende mit der Einladung zur Sitzung das Format der Sitzung (in Präsenz, als Videokonferenz oder hybrid) fest.

Möchte ein Betriebsratsmitglied abweichend vom festgelegten Präsenz-Format mittels Video- oder Telefonkonferenz an einer Sitzung teilnehmen, muss es bei der/dem Vorsitzenden beantragen, dass dieser Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Wenn die/der Betriebsratsvorsitzende dies verweigert, müssen dies nach § 29 Abs. 3 BetrVG ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats (oder der Arbeitgeber) beantragen, so das LAG Hessen in seiner Begründung.
Das Betriebsverfassungsgesetz überlässt es also dem Gremium, die Entscheidung zu treffen, welche Art der Sitzungsdurchführung geeignet erscheint.

Fehlerhaft wäre die Beschlussfassung dann gewesen, wenn anstelle des BR-Mitglieds im Home-Office ein im Betrieb befindliches Ersatzmitglied an der Beschlussfassung teilgenommen hätte.

Übrigens: Das LAG Hessen sah in der Hauptfrage kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

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