Er ist zwar weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Wahlordnung zum BetrVG niedergeschrieben, dient aber der Integrität der Wahl. Er verlangt, dass alle Vorschlagslisten gleiche Möglichkeiten haben, für sich zu werben und ihre Positionen darzustellen.
WhatsApp, Teams, E-Mail-Verteiler und andere digitale Kommunikationsmittel schaffen neue Formen des Wahlkampfes, unterliegen aber ebenfalls dem Chancengleichheitsgebot.
Diesen Grundsatz sah das Landesarbeitsgericht Köln im Fall einer Wahlwerbung eines Vorsitzenden eines Wahlvorstandes über WhatsApp nur einen Tag vor der Wahl verletzt und erklärte in Folge die Wahl für unwirksam (Beschluss vom 06. Oktober 2023, Az.: 9 TaBV 14/23).
Darum ging es in dem Fall
In einem Betrieb für Flughafensicherheitskontrollen fand im Mai 2022 eine Betriebsratswahl statt, für die insgesamt 37 Kandidaten auf 5 Vorschlagslisten kandidierten.
Listenführer der Vorschlagsliste 2 war der Vorsitzende des Wahlvorstandes, der gleichzeitig auch Betriebsratsvorsitzender sowie Tagesdienstplaner und Disponent war. Das ist rechtlich zulässig, stellt aber hohe Anforderungen an die Neutralität des Wahlvorstandes und kann zu Interessenkonflikten führen.
Am Vortag der Wahl schickte der Wahlvorstandsvorsitzende über eine WhatsApp Broadcast-Liste, in der ca. 80 % der wahlberechtigten Beschäftigten Mitglied waren, eine eigene Wahlwerbung.
Broadcast-Nachrichten werden – im Gegensatz zu Gruppennachrichten – als private Nachrichten angezeigt und bieten die Möglichkeit, Nachrichten einseitig an mehrere Empfänger zu versenden.
In dieser WhatsApp-Nachricht rief er zur Wahl seiner eigenen Liste auf und kritisierte die konkurrierenden Listen.
Die vier anderen Listen konnten zu diesem Zeitpunkt kaum noch reagieren, da sie keinen Zugang zu der Broadcast-Gruppe hatten. Auch konnten sie sich aufgrund der Kurzfristigkeit die Kontaktdaten nicht anderweitig beschaffen, um mit ihrer Wahlwerbung eine ähnliche Reichweite zu erzielen.
Sie sahen in dieser Art der Wahlwerbung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und fochten die Wahl an. Sie argumentierten unter anderem, dass dem Wahlvorstandsvorsitzenden die Handynummern in seiner betrieblichen Funktion als Dienstplaner und Disponent bekannt geworden seien und die anderen Wahlbewerber keine Zugriffsmöglichkeiten darauf hatten.
So entschieden die Gerichte
Das Arbeitsgericht Köln erklärte die Betriebsratswahl mit Beschluss vom 26. Januar 2023 für unwirksam (Az.: 11 BV 101/22). Das LAG Köln bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Grundsatz der Chancengleichheit sei verletzt, wenn sich Wahlbewerber gegenüber Mitbewerbern unzulässige Vorteile verschafften, so das LAG Köln.
In diesem Fall habe der Wahlvorstandsvorsitzende sein Amt und seine betriebliche Stellung ausgenutzt, um an die Kontaktdaten der Beschäftigten zu gelangen und hätte diese den anderen Wahlbewerbern nicht zur Verfügung gestellt. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Betriebsratswahl hätten sie die Kontaktdaten auch nicht anderweitig in Erfahrung bringen können.
Digitale Wahlwerbung – das ist tabu
- Betriebliche Kontaktdaten sind tabu für Wahlwerbung.
Hat ein Wahlbewerber oder eine Vorschlagsliste z. B. durch Administratoren-Rechte oder redaktionelle Befugnisse bei Intranet-Plattformen privilegierten Zugriff auf Telefonnummern oder E-Mail-Adressen, darf sie diese nicht für eigene Wahlwerbung nutzen.
Das gilt auch für Unternehmens-Messenger wie Microsoft Teams oder Slack mit Gruppen oder Kanälen mit großer Reichweite.
Betriebsinterne Social-Media-Gruppen (z. B. Facebook, LinkedIn o. ä.) können ebenfalls problematisch sein, wenn eine Liste als Administrator fungiert.
Kurz: Problematisch sind alle digitalen Kommunikationsmittel, bei denen eine Liste einen strukturellen Vorteil hat, den andere nicht kurzfristig aufholen können. Besonders kritisch: die letzten 24 bis 48 Stunden vor der Wahl.
Die Chancengleichheit muss während des gesamten Wahlkampfs gewahrt sein. Aktionen kurz vor der Wahl, auf die andere Listen nicht mehr reagieren können, sind problematisch und anfechtbar.
