LAG Hamm: Online-AU kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Schwere Nebenwirkungen!

Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen: Die Erkältungs- und Grippesaison hat bereits begonnen, die Wartezimmer der Arztpraxen quellen über. Nur gut, dass seit Dezember 2023 die Krankschreibung dauerhaft auch telefonisch möglich ist. Voraussetzungen sind, dass der Patient/die Patientin der Praxis z. B. durch frühere Besuche bekannt ist, nur eine leichte, absehbar vorübergehende Erkrankung wie z. B. eine Erkältung oder ein Magen-Darm-Virus vorliegt und der Arzt/die Ärztin eine telefonische Anamnese für ausreichend hält. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann dann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden, eine Verlängerung ist nur nach persönlichem Arztkontakt (in der Praxis oder per Video) möglich (§ 4 Abs. 1 AU-Richtlinie i. V. m. § 73 Abs. 2 SGB V).

Mittlerweile bieten einige Internetplattformen sogar Online-Krankschreibungen an. Doch Vorsicht: Diese Form der Krankschreibung kann schwere Nebenwirkungen haben.

Eine Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztkontakt erfüllt diese Kriterien nicht und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, entschied nun das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil (Az. 14 SLa 145/25).

Der Fall: Das war geschehen

Ein IT-Consultant meldete sich im August 2024 für fünf Tage krank und reichte bei seinem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung ein, die er über eine Internetplattform erhalten hatte. Hierfür füllte er lediglich im Vorfeld online einen Fragebogen zu seinen Symptomen aus, zahlte eine Gebühr und erhielt kurz darauf per E-Mail ein Attest, das optisch einem offiziellen „gelben Schein“ nachempfunden war.

Einen direkten Kontakt zu einem Arzt/einer Ärztin hat es weder persönlich, noch per Telefon oder Video gegeben.

Das Meldesystem des Unternehmens akzeptierte zunächst den Upload des Online-Attests als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit („approved“), die Personalabteilung zweifelte jedoch sehr schnell an der Echtheit der AU-Bescheinigung. Denn: Im elektronischen Meldesystem der Krankenkasse fand sich keine entsprechende elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU), wie bei deutschen Vertragsärzt*innen üblich.

Der ausstellende Arzt auf dem Attest war zudem als „Privatarzt per Telemedizin“ nur mit einer WhatsApp-Nummer und E-Mail-Adresse, jedoch ohne deutsche Adresse ausgewiesen.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise fristgerecht. Dieser klagte hiergegen vor dem Arbeitsgericht Dortmund.

So entschieden die Gerichte

Das Arbeitsgericht Dortmund sah eine Abmahnung als milderes Mittel als ausreichend an, da nicht sicher erwiesen sei, dass der Kläger tatsächlich nicht krank war. Der Arbeitgeber ging gegen das Urteil in Berufung.

Das LAG Hamm stellte sich im Berufungsverfahren auf die Seite des Arbeitgebers. Es sah den Beweiswert der AU-Bescheinigung als erschüttert an und bestätigte die fristlose Kündigung.

Aus Sicht des LAG Hamm hat der Arbeitnehmer durch das Vorlegen des Online-Attests seinen Arbeitgeber bewusst arglistig getäuscht, da er den Eindruck erweckte ärztlich untersucht worden zu sein. Damit hat er seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) schwerwiegend verletzt.

Die Onlineplattform, die der Kläger genutzt hatte, weist u. a. unmissverständlich darauf hin, dass bei der vom Arbeitnehmer ausgewählten kostengünstigeren Variante kein Arztgespräch erfolgt, die AU den medizinischen Standards, insbesondere der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Arbeitsunfähigkeit, nicht genügt und damit einen geringeren Beweiswert vor Gericht habe.

Der Arbeitnehmer hätte seinerseits nun darlegen und beweisen müssen, dass er in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich krank war. Diesen Nachweis konnte er nicht überzeugend erbringen und so durfte der Arbeitgeber aus Sicht des LAG das Fehlen als unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit werten.

Auch das Argument des IT-Consultant er habe „aus einer Notlage heraus“ gehandelt, weil er wegen gesundheitlicher Probleme nicht zum Arzt gehen konnte, verfing nicht, da es auch seriöse Möglichkeiten der Telemedizin mit echten Ärzt*innen gegeben hätte.

Eine vorherige Abmahnung war aus Sicht der Hammer Richter*innen nicht erforderlich, da sie die Pflichtverletzung für so gravierend hielten, dass selbst ein einmaliger Vorfall die sofortige und fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei durch die Täuschung dermaßen zerstört worden, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist – nicht zumutbar gewesen sei.

Darüber hinaus sah das Gericht darin auch das Erschleichen von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Das kann der Betriebsrat tun

Der Betriebsrat sollte die Beschäftigten über die rechtlichen Unterschiede zwischen einer zulässigen telefonischen AU und einer Online-AU sowie möglichen Gefahren aufklären.

Ihr habt ein Kündigungsbegehren wegen einer angeblich „erschlichenen“ AU auf dem Tisch? Nicht jede digitale AU ist automatisch missbräuchlich und rechtfertigt automatisch eine Kündigung. Es braucht konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungsabsicht. Hier ist der Betriebsrat gefragt.

 

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