Krankschreibung – Karneval – Kündigung?

Krankschreibung – Karneval – Kündigung?

„Am Aschermittwoch ist alles vorbei…“ Als Jupp Schmitz seinen bekannten Gassenhauer komponierte, dachte er nachweislich nur an das Ende flüchtiger Karnevals-Bekanntschaften und kleiner Liebeleien. Wenn nach der Karnevalsfeier allerdings die Kündigung ins Haus flattert, kann der Spaß ganz schnell vorbei sein.

So erging es einem Beschäftigten, der trotz Krankschreibung beim Karnevalfeiern gesehen wurde. Der Arbeitgeber sprach daraufhin drei Kündigungen aus, der Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte alle Kündigungen für unwirksam (Urteil vom 21.01.2025 – 7 SLa 204/24).

Darum ging es in dem Fall

Ein langjähriger Logistikmitarbeiter meldete sich Ende 2022 und Anfang 2023 wegen eines akuten Atemwegsinfekts krank und legte seiner Arbeitgeberin jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Montag bis Freitag vor.

Während seiner Krankschreibungen nahm er jedoch an abendlichen Veranstaltungen seines Karnevalsvereins statt: Im November 2022 besuchte er am Freitagabend einen sog. „Mobilmachungsappell“, im Januar 2023 am Donnerstag für ein bis zwei Stunden einen sog. „Generalkorpsappell“. Hiervon tauchte sogar ein Video im Internet auf, das den Mitarbeiter in voller Uniform zeigte.

Die Arbeitgeberin warf dem Mitarbeiter vor seine Erkrankungen nur vorgetäuscht zu haben und kündigte das Arbeitsverhältnis – nach Anhörung des Beschäftigten und des Betriebsrats – gleich mehrfach: außerordentlich fristlos, ordentlich und vorsorglich als Verdachtskündigung.

Der Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage und gewann beim Arbeitsgericht Köln. Die beklagte Arbeitgeberin ging daraufhin in Berufung.

So entschied das Landesarbeitsgericht Köln

Auch das LAG Köln erklärte die Kündigungen für unwirksam.

Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Behauptet der Arbeitgeber wie in diesem Fall, dass der Beschäftigte seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat, so muss er konkret beweisen, dass keine echte Krankheit vorlag. Indizien allein reichen nicht aus.

Der Arbeitnehmer hat eine sog. „sekundäre Darlegungslast“, d. h. er muss daraufhin erklären, warum sein Fehlen entgegen der Ausführungen des Arbeitgebers entschuldigt war.

Im Fall des Besuchs des „Mobilmachungsappells“ am Freitagabend im November 2022 und damit am Abend des letzten Tages der Krankschreibung sah das LAG Köln den Beweiswert der AU-Bescheinigung nicht ausreichend erschüttert. Begründung: Die Arbeitsunfähigkeit endete an diesem Tag mit dem Ende der regulären Arbeitszeit, die Teilnahme an der abendlichen Veranstaltung fand also nach Ende der Krankschreibung statt.

Anders lag der Fall beim Besuch der zweiten Veranstaltung, die an einem Donnerstag stattfand (und damit innerhalb des Krankschreibungszeitraums) und für die es einen „Videobeweis“ gab, die den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschütterte.

Der gekündigte Arbeitnehmer entband daraufhin seinen Arzt von der Schweigepflicht. Der Arzt bestätigte die Diagnose und erklärte, dass die Teilnahme an der Veranstaltung die Genesung des Arbeitnehmers nicht verzögert oder gefährdet habe. Ein genesungswidriges Verhalten – also ein Verhalten, bei dem ein Arbeitnehmer Aktivitäten ausübt, die mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar zu sein scheinen und das die Heilung verzögert – lag aus Sicht des LAG Köln ebenfalls nicht vor. Gerade bei einem Atemwegsinfekt, so das LAG Köln, sei die Grenze zwischen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit fließend und subjektiv geprägt und die kurze und maßvolle Anwesenheit bei einer Sitzung nicht vergleichbar belastend wie ein voller Arbeitstag.

Das ganze Urteil zum Nachlesen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koeln/j2025/7_SLa_204_24_Urteil_20250121.html

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