Das war der Fall:
Der Kläger war seit 2009 mit 25 Stunden pro Woche als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten, einem Essen-Lieferdienst, beschäftigt. Er hatte ursprünglich eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr. Diese war nicht konkret im Arbeitsvertrag vereinbart, sondern lediglich handschriftlich in einem Bogen zur Arbeitnehmerdatenerfassung von dem Arbeitnehmer notiert worden.
Im Sommer 2020 änderte die Arbeitgeberin diese Zeiten. Der Fahrer sollte fortan freitags von 7.30 Uhr bis 14.20 arbeiten. Dabei berief sie sich auf ihr Direktionsrecht. Der Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich gegen diese Änderung unter Hinweis auf seine familiären Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem betagten Schwiegervater sowie den von ihm zu versorgenden Familienhund – zurecht, wie das Arbeitsgericht Hagen entschied.
Die familiäre Situation, Hauptargument des Arbeitnehmers, war für die Richter nicht stichhaltig. Der Kläger führte aus, seine Ehefrau und er hätten bewusst entschieden, dass sie Vollzeit arbeite und ihm die alleinige Haushaltsführung obliege. Ferner habe er Verpflichtungen gegenüber seinem hochbetagten, 84-jährigen Schwiegervater. Kein Fall für Artikel 6 Grundgesetz – Schutz der Ehe und der Familie – befanden die Richter: Die Familienpflichten seien auf die verbleibenden vier Nachmittage verschiebbar.
Deutlich überzeugender fand das Gericht dagegen die Verpflichtungen des Arbeitnehmers als Hundehalter. In der Urteilsbegründung führten die tierlieben Richter aus, der Kläger könne „aus Gründen des Tierschutzes seinen Hund nicht 7 Stunden zuzüglich Wegezeiten allein lassen. Zum einen sind Hunde Rudeltiere, die bei längerfristigem Alleinsein aufgrund ihrer Urängste in Stress geraten, zum anderen muss dafür Sorge getragen sein, dass sie regelmäßig ihre Notdurft verrichten können. Die Unterbringung des Hundes bei einem Tiersitter oder in einer Tierpension wäre zwar möglich, würde hingegen Kosten auslösen, die dem Kläger nur dann zugemutet werden können, wenn tatsächlich gewichtige betriebliche Gründe vorlägen und eine pflichtgemäße Ermessensausübung erfolgt wäre.“
Die Richter beanstandeten, die Arbeitgeberin habe diesen Punkt nicht berücksichtigt und daher keine ausreichende Abwägung der Interessen nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgenommen. Die Arbeitgeberin habe ihrerseits nicht glaubwürdig darlegen können, warum eine Anpassung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich gewesen sei.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, die Arbeitgeberin habe die Grenzen des Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) überschritten, obwohl die Arbeitszeit nicht arbeitsvertraglich fixiert worden sei. Die Notiz in dem Erfassungsbogen habe keine rechtliche Bedeutung, da dieser nicht unterzeichnet und kein Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sei, entschieden die Hagener Richter.
