Heimreise geplatzt – was gilt arbeitsrechtlich?

Gestrandet im Urlaub / Abflugtafel mit "Cancelled"

Ein Pilotenstreik, ein drohender Vulkanausbruch auf Bali oder – wie zuletzt – gestrichene Flüge aufgrund des eskalierten Konflikts im Nahen Osten: Plötzlich sitzt man unverschuldet am Urlaubsort fest. An sich schon eine nervenaufreibende Situation.

Dazu kommt dann oft noch die Sorge: Was passiert arbeitsrechtlich, wenn ich nicht wie geplant zur Arbeit erscheinen kann?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer müssen alles Zumutbare tun, um einen Arbeitsausfall zu vermeiden und unter Umständen z. B. sogar einen Flug umbuchen, selbst wenn dies mit erheblich höheren Kosten verbunden ist. In den oben geschilderten Fällen bleibt jedoch objektiv nicht viel Handlungsspielraum, weil schlicht kein Flug geht und alternative Reisemöglichkeiten oft auch nicht in Frage kommen. Es liegt ein Fall der sogenannten Unmöglichkeit vor.

Gestrandete Beschäftigte können ihre Arbeitsleistung damit nicht erbringen, für die Dauer der tatsächlichen Unmöglichkeit entfällt in der Regel die Arbeitspflicht.

„Ohne Arbeit kein Lohn“

Ein Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit besteht in dieser Zeit grundsätzlich nicht.

Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, verankert in § 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach entfällt die Vergütungspflicht selbst dann, wenn den Beschäftigten kein Verschulden an der verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub trifft. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko, also das Risiko, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Ein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB kommt in solchen Fällen auch nicht in Frage.

Dieser kann bestehen, wenn ein Arbeitnehmer „[…] für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden […]“ an der Arbeit verhindert ist. Das Hindernis liegt jedoch nicht „in der Person“ des Arbeitnehmers, sondern in den äußeren Umständen. § 616 BGB ist zudem in vielen Arbeitsverträgen vertraglich ausgeschlossen.

Urlaub, Überstunden oder unbezahlt – was tun bei ungeplanten Fehlzeiten?

Um die ungeplanten Fehlzeiten auszugleichen, gibt es mehrere Optionen:

  • Wenn der Beschäftigte noch Urlaubstage hat, könnten die Fehltage – nach Absprache mit dem Arbeitgeber – nachträglich als Urlaub verrechnet werden.
  • Gibt es ein Arbeitszeit- oder Überstundenkonto und ein Zeitguthaben, so könnte vereinbart werden, dass die ausgefallenen Stunden mit Zeitguthaben ausgeglichen werden.
  • Tipp: Vorher Betriebsvereinbarung prüfen!
  • Hat der Beschäftigte keine Überstunden oder Urlaub übrig (oder möchte er diese nicht einsetzen), bleibt die Fehlzeit unbezahlt. Sie wird dann als entschuldigtes Fehlen ohne Vergütung verbucht.
  • Wichtig: Grund des Fehlens in der Personalakte festhalten lassen.
  • Last, but not least gäbe es noch die Option Fehlzeiten nacharbeiten. Einen automatischen Anspruch des Arbeitgebers gibt es nicht. Und: Der Betriebsrat ist – wie immer – mit im Boot, wenn es zum Beispiel darum geht für liegengebliebene Arbeit ein Wochenende einzuschieben.

Keine arbeitsrechtlichen Sanktionen

Arbeitsrechtliche Sanktionen, z. B. eine Abmahnung oder gar eine Kündigung, drohen hingegen nicht.

Da die gestrandeten Beschäftigten das Ereignis weder vorhersehen noch verhindern oder ihre Rückreise beeinflussen können, handeln sie nicht schuldhaft. Arbeitsrechtliche Sanktionen wären daher regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Wichtig (und eigentlich auch selbstverständlich): Im Fall einer verspäteten Rückkehr zur Arbeit unverzüglich den Arbeitgeber informieren. Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht: Der Arbeitgeber muss planen können. Sonst droht eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens.

 

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