Darum ging es in dem Fall
Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung im November 2025 Mitglied im amtierenden Betriebsrat von Siemens Energy in Erlangen. Die Kündigung erfolgte ohne Angabe von Gründen – und mit Zustimmung des Betriebsrats.
Erst Ende Januar 2026 wurden Kündigungsgründe nachgeschoben: Danach habe die Betriebsrätin im Intranet ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Informationen z. B. zur Altersrente geteilt und damit eine Pflichtverletzung begangen. Zuletzt wurde ihr eine Infoveranstaltung zur Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema Betriebsrente untersagt, da das Unternehmen die Meinung vertrat, dass nur die Unternehmensleitung über die GBV informieren dürfe.
Mit der Kündigung erhielt die Klägerin darüber hinaus ein Hausverbot und verlor somit auch den Zugang zu den betrieblichen Kommunikationsmitteln wie dem Intranet.
Sie erhob daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und trat zudem bei den diesjährigen Betriebsratswahlen als Spitzenkandidatin einer Vorschlagsliste an.
Per einstweiliger Verfügung verlangte sie bis zum Wahltag Zugang zum Betrieb und zum elektronischen Kommunikationssystem, um mit den Beschäftigten in Kontakt zu treten und aktiv Wahlwerbung machen zu können.
So entschied das Arbeitsgericht Nürnberg
Das Arbeitsgericht Nürnberg gab dem Antrag der Klägerin teilweise statt.
Danach musste Siemens Energy der gekündigten Betriebsrätin bis zum Wahltag am 05. März zeitweise (werktags zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr) den Zugang zum Betriebsgelände gewähren, um Werbung für ihre Kandidatur machen zu können. Die zeitliche Begrenzung des Zutritts sollte nach Auffassung des Gerichts einen Ausgleich schaffen zwischen dem Hausrecht der Arbeitgeberin und den Wahlrechten der Kandidatin.
Andernfalls kann eine unzulässige Behinderung der Betriebsratswahl vorliegen (und damit ein möglicher Anfechtungsgrund), so das Arbeitsgericht Nürnberg, und verwies in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Wählbarkeit eines gekündigten Arbeitnehmers (das passive Wahlrecht nach § 8 BetrVG) bleibt danach so lange bestehen, wie eine Kündigungsschutzklage – wie in diesem Fall – anhängig ist.
Die Wählbarkeit endet also erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren.
Die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage spielen dabei keine Rolle.
Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber sich unliebsamer Kandidaten durch Kündigungen entledigen.
Das Weiterbestehen des passiven Wahlrechts bedeutet auch, dass eine realistische Möglichkeit zur Wahlwerbung bestehen muss.
Zugang ja, Zugriff auf Intranet nein
Einen Anspruch auf Zugang zu digitalen Kommunikationsmitteln wie Intranet oder E-Mail lehnte das Gericht dagegen ab, da eine persönliche Ansprache oder externe Kanäle ja dennoch möglich seien.
Wahl und Kündigungsschutzklage gewonnen
Bei der Betriebsratswahl am 05. März wurde die gekündigte Betriebsrätin wiedergewählt und konnte mit drei Kandidaten ihrer Liste erneut in den Betriebsrat einziehen. Bei der Konstituierung durfte sie jedoch nicht anwesend sein.
Am 16. April erklärte das Arbeitsgericht Nürnberg in einer öffentlichen Verhandlung die fristlose Kündigung für rechtlich unwirksam, denn die Begründung dafür reiche nicht aus.
Um Betriebsräten zu kündigen, gibt es hohe Hürden. „Betriebsräte genießen einen starken Kündigungsschutz, bedingt durch ihre generell konfliktbehaftete Stellung im Verhältnis zum Arbeitgeber“, so Simon Burger, Pressebeauftragter am Arbeitsgericht Nürnberg.
Sie können nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen außerordentlich gekündigt werden. Diese sah das Arbeitsgericht nicht erfüllt.
Siemens Energy hat noch die Möglichkeit, vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung zu gehen.
