Erwerbsminderungsrente: Neue Regelungen zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben

Wer in Folge eines Unfalls, einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Je nachdem, in welchem zeitlichen Umfang noch gearbeitet werden kann, wird diese als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt.

Können betroffene Arbeitnehmer noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich einer Arbeit nachgehen, kann eine Teilerwerbsminderungsrente gewährt werden. Sind weniger als 3 Stunden beruflicher Tätigkeit täglich möglich, ist es eine volle Erwerbsminderungsrente.

Mit einer neuen Regelung, die seit diesem Jahr gilt, sollen Bezieher*innen von Erwerbsminder-ungsrenten nun einfacher ausprobieren können, ob sie wieder in einen Job zurückkehren oder eine bereits bestehende stundenweise Erwerbstätigkeit ausweiten können – ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden. Dadurch sollen die Chancen auf eine erfolgreiche Rückkehr in den Arbeitsmarkt verbessert werden.

Der Erprobungszeitraum beträgt sechs Monate, kann im Einzelfall aber auch verkürzt oder sogar verlängert werden. Während dieser Zeit bleibt der Rentenanspruch bestehen.
Einkommen aus der Erwerbstätigkeit wird – wie bisher – beim Überschreiten bestimmter Grenzen auf die Erwerbminderungsrente angerechnet.

War der Eingliederungsversuch erfolgreich und die Erwerbstätigkeit wird dauerhaft ausgeübt, prüft die Rentenversicherung, ob die Rente für die Zukunft weiter zu zahlen ist.
Eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht.

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