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Digitale Krankschreibung ersetzt den „gelben Schein"

Die Krankmeldung auf Papier, der „gelbe Schein“, hat ausgedient. Seit Beginn dieses Jahres ist für alle gesetzlich Versicherten die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Pflicht.

Was heißt das in der Praxis?

Stellt die Ärztin oder der Arzt die Arbeitsunfähigkeit einer/eines Patient*in fest, übermittelt sie/er diese Info nun direkt auf elektronischem Weg an die Krankenkasse. Die Erkrankung selbst wird aber weiterhin durch den Besuch der/des Patient*in beim Arzt festgestellt, eine digitale Diagnose ist nicht zulässig (die Sonderregelung aus der Corona-Pandemie, nach der sich Patient*innen mit Atemwegserkrankungen auch telefonisch krankschreiben lassen können, gilt noch bis zum 31. März 2023). 

Für die Arbeitnehmer*innen entfällt die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (AU) vorzulegen (Nachweispflicht nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz), denn die Arbeitgeber können die Krankmeldung über eine verschlüsselte Datenverbindung abrufen.

Welche Daten werden dem Arbeitgeber mitgeteilt?

Wie bisher erfährt der Arbeitgeber nicht, welche Diagnose gestellt wurde. Auch der Name der/des krankschreibenden Ärztin/Arztes wird nicht übermittelt.

Was müssen Beschäftigte beachten?

Beschäftigte müssen sich nicht mehr darum kümmern, dass ihr Arbeitgeber die AU erhält. Sie müssen sich aber weiterhin am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber abmelden (Anzeigepflicht nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) und ihm mitteilen, wie lange sie voraussichtlich ausfallen werden.

Tipp: Beschäftigte haben weiterhin einen Anspruch auf eine AU in Papierform. Diese können sie als Nachweis nutzen, wenn die Technik streikt. So können sie einen möglichen Vorwurf des Arbeitgebers, der Attestpflicht nicht nachgekommen zu sein, widerlegen.

Im Laufe des Jahres soll es für die Patient*innen möglich werden, ihre Ausfertigung direkt in die elektronische Patientenakte einspeichern zu lassen.

Alles weitere bleibt wie bisher:

Eine ärztliche Bescheinigung ist im Regelfall erst ab dem 4. Arbeitstag erforderlich – es sei denn, es wurde ein früherer Zeitpunkt vereinbart (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Auch bei einem Ausfall wegen eines erkrankten Kindes nach § 45 SGB V ändert sich erstmal nichts: Hier erfolgt die Bescheinigung weiterhin in Papierform.

Für Privatversicherte bleibt sowieso alles beim Alten: Sie erhalten weiterhin den „gelben Schein“ von ihrem Arzt und müssen diesen wie gehabt beim Arbeitgeber und der Krankenkasse einreichen.

Was kann der Betriebsrat tun?

Der BR kann den Arbeitgeber im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auf die Neuerung hinweisen und nachfragen, ob der elektronische Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits funktioniert.

Noch wichtiger: Die Pflicht der Beschäftigten zur Vorlage der AU ist zwar entfallen, doch es wird wohl auch künftig immer mal wieder Diskussionen geben, ob sich Beschäftigte korrekt arbeitsunfähig gemeldet oder sich rechtzeitig um eine ärztliche Bescheinigung gekümmert haben. Ein (vermeintlicher) Verstoß kann gravierende Konsequenzen wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung zur Folge haben.

Tipp: Alles klar und eindeutig in einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Korrektes Abmelden bei Krankheit“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG regeln und die Regelungen gut gegenüber den Kolleg*innen kommunizieren.

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