Die rebellischen Wäscherinnen von Bonn-Beuel: Der Ursprung der Weiberfastnacht

Der Ursprung der Weiberfastnacht

Ob Wieverfastelovend, Weiberfastnacht, Altweiber, Fettdonnerstag oder Schmotziger Donnerstag – der Donnerstag vor Aschermittwoch hat regional zwar unterschiedliche Namen, markiert aber bundesweit den Beginn des Straßenkarnevals.

Symbolisch werden an diesem Tag die Geschlechterrollen auf den Kopf gestellt und die Frauen übernehmen die Macht: Die Erstürmung des Rathauses gehört ebenso dazu wie das Krawatteabschneiden. Und das hat eine lange Tradition, die sogar bis ins Mittelalter zurückgeht.

Die moderne Version des Weiberfaschings hat ihren Ursprung im 19. Jahrhundert.

1824 begannen die Wäscherinnen im Bonner Stadtteil Beuel sich gegen Ausbeutung und die Fehltritte von Männern zu wehren, als die Männer, die eigentlich die saubere Wäsche nach Köln bringen sollten, an jenem Donnerstag nicht zurückkehrten und ausgelassen Karneval feierten.

Die Wäscherinnen, die jeden Tag bis zu 16 Stunden lang unter härtesten Bedingungen arbeiteten, bei jedem Wetter bis zu den Knien im Rhein standen, legten daraufhin auch die Arbeit nieder.

Die Beuelerinnen setzten sich zusammen, tranken Gerstenkaffee und berichteten einander von den Eskapaden ihrer Männer, von Ehebrüchen und Alkoholexzessen. Den Worten folgten Taten: Sie gründeten ein Damenkomitee, das gegen die Ausbeutung und Drangsalierung von Frauen durch ihre Männer vorgehen sollte. Damit wollten sie alle Männer, „denen es an dem nötigen Verständnis für die den Frauen zumutbare Arbeitsleistung fehlte, zur Besinnung zu bringen".

Den Brauch Männern die Krawatten abzuschneiden, gibt es erst seit Mitte des 20. Jahrhunderts.

Die Krawatte steht dabei für Status, Macht und Männlichkeit, mit dem „Stutzen“ raubten Frauen Männern symbolisch einen Teil ihrer Macht.

Amtsgericht Essen: Abschneiden der Krawatte kann zu Schadensersatz führen (20 C 691/87)

Rein rechtlich betrachtet stellt diese Handlung nämlich gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine rechtswidrige Eigentumsverletzung und zugleich den Straftatbestand einer Sachbeschädigung dar, aus der sich wiederum ein Schadensersatzanspruch ergibt.

Die Beklagte in diesem Fall, eine Mitarbeiterin eines Reisebüros, wurde verurteilt, an den Kläger 40,00 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen, da sie vorher nicht die Einwilligung des Klägers zum Stutzen der Krawatte eingeholt hatte. Das Gericht sah es als unerheblich an, dass es sich dabei um eine lange Tradition und allgemeine Gepflogenheit handelt. Auch das Argument der Beklagten, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, der Handlung zu widersprechen, sie habe den Kläger schließlich nicht unter Ausnutzung einer körperlichen Überlegenheit zur Duldung des Abschneidens gezwungen, konnte das Gericht nicht überzeugen.

In Karnevalshochburgen ist das Tragen einer Krawatte an Weiberfastnacht jedoch als stillschweigende Einwilligung zu werten …

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