Der kleine Fußball-Knigge: Spielregeln am Arbeitsplatz während der EM

In genau 4 Wochen ist es wieder soweit: Vom 14. Juni bis zum 14. Juli findet die Fußball-EM in Deutschland statt. Bist du auch schon im Fußball-Fieber?

Die Spiele der Europameisterschaft 2024 finden zu Zeiten statt, die nicht ideal für Arbeitnehmer*innen sind. Einige Spiele starten bereits um 15.00 Uhr – ein Problem für echte Fußballfans. Stellt sich u. a. die Frage: Darf ich die Spiele am Arbeitsplatz im Radio anhören oder im Livestream ansehen? Oder riskiere ich damit eine „gelbe“ oder sogar „rote Karte“?

Einen generellen Anspruch der Beschäftigten, die Spiele während der Arbeitszeit zu verfolgen, gibt es nicht.
Ein Spiel über das Radio zu hören kann zulässig sein, soweit die geschuldete Arbeitsleistung weiterhin ordnungsgemäß erbracht werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 14.01.1986 – 1 ABR 75/83). Besteht jedoch z. B. Kundenverkehr oder werden andere Kolleg*innen dadurch gestört, so scheidet diese Möglichkeit aus.

Noch eindeutiger verhält es sich, will man bei Spielen im Live-Stream am PC oder auf dem Smartphone mitfiebern. Ein Spiel in Bild und Ton erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit, so dass es in der Regel kaum möglich ist, konzentriert und fehlerfrei zu arbeiten. Eine ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist also in aller Regel nicht mehr gewährleistet.
Eine Kündigung kommt – zumindest bei einem erstmaligen Verstoß – in einem solchen Fall dennoch nicht in Frage, hat zumindest das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 09.02.2011 (7 Ca 4868/10) entschieden. Nach Ansicht des Gerichts wäre eine Kündigung unverhältnismäßig, da das Verfolgen eines EM-Spiels als „sozialadäquat“ eingestuft wird.
In Betracht kommt zunächst eine „gelbe Karte“ in Form einer Abmahnung.

Eine weitere Möglichkeit, sich über den aktuellen Spielverlauf auf dem Laufenden zu halten, ist der Live-Ticker im Internet. Ob der Live-Ticker verwendet werden darf, hängt davon ab, wie die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit geregelt ist.
Verwenden Beschäftigte trotz eines privaten Nutzungsverbots oder fehlender Vereinbarung das Internet privat zu diesem Zweck, kann dies eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und Grundlage für eine Abmahnung oder Kündigung sein.
Auch wenn die private Nutzung grundsätzlich erlaubt ist, bedeutet das nicht, dass darüber z. B. ein ganzes Spiel hinweg verfolgt werden darf. Das wird regelmäßig als „exzessiver Gebrauch“ betrachtet, der – da es sich um Vorenthaltung von Arbeitsleistung oder um Arbeitszeitbetrug handelt – arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Fragen zur Radio- und Internetnutzung im Betrieb, die alle Beschäftigten betreffen, fallen unter die Mitbestimmungsrechte des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs) und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, soweit es um die Nutzung des Internets geht.

Auf dem „heiligen Rasen“ wie im Betrieb – auf die Taktik kommt es an…
Nach den Erfahrungen früherer Europa- und Weltmeisterschaften werden in vielen Betrieben in Abstimmung mit dem Betriebsrat pragmatische und einvernehmliche Lösungen für diese Zeit gefunden.
So können zum Beispiel flexiblere Arbeitszeiten vereinbart werden, so dass Fußballfans an bestimmten Spieltagen später zur Arbeit kommen oder eher die Arbeit verlassen dürfen. Die fehlende Arbeitszeit kann nachgearbeitet oder Überstunden abgebaut werden.
Schichten tauschen mit nicht so fussballbegeisterten Kolleg*innen ist eine weitere Möglichkeit.
Je nach Branche wäre auch denkbar, Schichten zu unterbrechen oder Sonderregelungen im Hinblick auf die erforderliche Besetzung einzelner Abteilungen/Arbeitsplätze zu treffen. Denn zumindest während der Spiele der deutschen Nationalelf wird z. B. im Einzelhandel weniger Arbeit anfallen.
Sollen wegen der Fußball-EM Arbeitszeiten oder Schichten geändert werden, ist der Betriebsrat zu beteiligen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.

Public-Viewing im Betrieb?
Gemeinsam mitfiebern schweißt zusammen: Besondere Events wie die Fußball-EM sind immer auch eine Möglichkeit als Team näher zusammenzurücken, z. B. beim betriebsinternen Public-Viewing wichtiger Spiele. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er eine solche Veranstaltung selbst organisiert, duldet oder untersagt. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Vielleicht lässt sich der Arbeitgeber trotzdem überzeugen, denn ein solches Event zählt steuerlich zu den Betriebsveranstaltungen, für die Aufwendungen in Höhe von 110,- € je Betriebsfeier und Arbeitnehmer*in steuerfrei getätigt werden können (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EstG).

Im Trikot zur Arbeit?
Eingefleischte Fußballfans tragen während der EM gerne ein Fußballtrikot oder andere Fanartikel.
Ob ein*e Arbeitnehmer*in mit einem Trikot einer Nationalmannschaft am Arbeitsplatz erscheinen darf, hängt davon ab, ob dies mit den betrieblichen Gepflogenheiten oder ggf. sogar bestehenden Kleidervorschriften zu vereinbaren ist.
Klar: Ist das Tragen spezieller Schutzkleidung durch Gesetze oder Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft geregelt, so ist ein solcher „Trikot-Tausch“ nicht gestattet.
Haben Beschäftigte Kontakt mit Kund*innen kann das Tragen von Fan-Outfits ebenfalls gegen Kleidervorschriften verstoßen und zu Konflikten führen.
Soweit betriebliche Belange hierdurch nicht beeinträchtigt werden, bestehen dagegen keine Bedenken.

Tippspiele: Der Betrieb als Wettbüro?
Wer wird der erfolgreichste Torschütze? Wer der neue Europameister 2024? Zur Spannung eines sportlichen Großereignisses wie der Fußball-EM gehört immer auch das Fachsimpeln und Philosophieren über die beste Spieltaktik oder die Spielergebnisse, in vielen Betrieben begleitet durch Tippspiele im Kolleg*innenkreis. Ein Tippspiel unter Kolleg*innen macht Spaß, fördert den Teamgeist und schafft emotionale Momente neben der Arbeit.

Organisieren die Beschäftigten selbst eine Tippspiel in den Pausen oder nach Arbeitsende und nutzen sie hierfür ihr privates Smartphone oder Notebook, so ist das problemlos möglich.
Aus Gründen des Jugendschutzes sollten allerdings nur Arbeitnehmer*innen ab 18 Jahren berechtigt sein, an dem Tippspiel teilzunehmen.

Organisiert das Unternehmen ein Tippspiel, so müssen bei der Planung und Durchführung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats z. B. bei datenschutzrechtlichen Fragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, beachtet werden.

Alles klar? Dann kann es ja jetzt losgehen… ?

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