Das war der Fall:
Der Betriebsrat eines ambulanten Pflegedienstes in Sachsen plante eine Mitarbeiterbefragung, die aus einem Anschreiben an die Beschäftigten und einem Fragebogen bestand. Dieser enthielt zum Teil auch kritische Fragen in Bezug auf den Arbeitgeber.
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, forderte er das Gremium auf, die Aktion zu stoppen und innerhalb einer Frist zu erklären, die Fragebögen zurückgezogen und vernichtet zu haben. Der Betriebsrat ließ die Frist jedoch verstreichen.
Daraufhin beantragte der Arbeitgeber eine Unterlassungsverfügung beim Arbeitsgericht – ohne Erfolg. Dieser Rechtsauffassung schloss sich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) an. Es sah keine besondere Eilbedürftigkeit als Verfügungsgrund. Auch in der Sache selbst stellte es sich gegen die Ansicht des Arbeitgebers.
Das Gericht führte aus, dass der Informations- und Meinungsaustausch zwischen Belegschaft und Betriebsrat gesetzlich geboten ist. Dabei kann der Betriebsrat frei wählen, wie er diesen Dialog gestaltet. Neben den im Gesetz verankerten Formen – wie etwa der Sprechstunde oder Betriebs- und Abteilungsversammlung – ist eben auch eine Mitarbeiterbefragung ein mögliches Instrument. Den Einwand der Arbeitgeberseite, die Kosten einer solchen Befragung seien nicht verhältnismäßig, ließ das LAG nicht gelten: Durch die Teilnahme an der Befragung entstehe kein nennenswerter Zeitaufwand und schon gar keine Störung des Betriebsablauf, argumentierte das Gericht.
Das LAG sah vielmehr auch Vorteile für die Arbeitgeberseite in einer Mitarbeiterbefragung: So lange die Fragen sachlich und seriös bleiben, kann eine solche Befragung die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber stärken und dazu beitragen, den Betriebsfrieden zu wahren, da „mögliche Konfliktfälle frühzeitig erkannt und durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bereinigt werden können“.
Und auch in einem letzten Punkt schuf das Gericht Klarheit: Der Betriebsrat bestimmt nach § 94 BetrVG bei Personalfragebögen des Arbeitgebers mit. Daraus lässt sich aber „keine umgekehrte Wirkung in Hinblick auf eine Mitarbeiterbefragung durch den Betriebsrat“ ableiten.
Zusammengefasst heißt das: Der Arbeitgeber bestimmt weder bei der Grundsatzfrage, ob eine Mitarbeiterbefragung durchgeführt wird, noch bei der Ausgestaltung der Fragen selbst mit, die den Beschäftigten gestellt werden.
