BR-Arbeit im Urlaub: Kein Anspruch auf Zeitgutschrift

Junge Frau liegt mit Laptop am Strand mit Blick auf eine Insel

Der Sommerurlaub steht für viele kurz bevor und in dieser Zeit ruht im Regelfall nicht nur die Arbeit, sondern auch die Betriebsratstätigkeit.

Doch was passiert, wenn ein Betriebsratsmitglied z. B. aufgrund einer (prekären) betrieblichen Situation seinen Urlaub unterbricht und Betriebsratsarbeit verrichtet?

Hat es dann – ähnlich wie bei einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs – Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubstages oder Vergütung wegen Mehrarbeit?

Nein, entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.06.2024, 5 Sa 255/23).

Darum ging es in dem Fall

Der Betriebsratsvorsitzende eines 5-köpfigen Betriebsrats eines Verpackungsherstellers beantragte Ende 2022 fünf Tage Urlaub, die der Arbeitgeber auch gewährte. Genau in diesem Zeitraum wurde eine kurzfristige Betriebsversammlung angesetzt.

Der Betriebsratsvorsitzende unterbrach daraufhin ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber seinen Urlaub, um die Betriebsversammlung vor – und nachzubereiten. Anschließend forderte er insgesamt 18,5 Stunden als Gutschrift auf sein Arbeitszeitkonto.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab, woraufhin der Betriebsratsvorsitzende Klage beim Arbeitsgericht erhob.

Der Kläger begründete seinen Anspruch mit § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG.

Zur Erinnerung:

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Gehalts, wenn die Freistellung notwendig ist, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, z. B. an Sitzungen oder Beratungsgesprächen teilnehmen, Sprechstunden durchführen etc.

§ 37 Abs. 3 BetrVG regelt den Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf einen Ausgleich, wenn sie aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten ausüben müssen. Betriebsbedingte Gründe liegen z. B. vor, wenn die Betriebsratstätigkeit aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten/Schichten der Mitglieder, betrieblicher Notwendigkeiten oder von Arbeitsabläufen nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigt werden kann.

Ein Freizeitausgleich hat Vorrang, muss vom Betriebsratsmitglied geltend gemacht und innerhalb eines Monats gewährt werden.

Ist ein Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, z. B. weil dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führen würde, ist die aufgewandte Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Die Entscheidung, ob Freizeitausgleich gewährt werden kann oder die aufgewendete Zeit vergütet wird, liegt beim Arbeitgeber.

Darüber hinaus machte der Kläger geltend, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit für Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs Stunden gutgeschrieben habe und damit eine betriebliche Übung entstanden sei.

So entschieden die Gerichte

Die Klage hatte weder beim Arbeitsgericht noch beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Beide Instanzen lehnten den Anspruch einer Zeitgutschrift ab.

Ein Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG (Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden von seiner Arbeit für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben) konnte nach Ansicht der Richter gar nicht entstehen, weil aufgrund seines Urlaubs gar keine Arbeitspflicht bestand, von der er hätte befreit werden können.

Auch betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG sahen die Richter nicht als gegeben, denn die Bewilligung von Erholungsurlaub führt automatisch auch zur zeitweiligen Aussetzung von Amtspflichten der Betriebsräte.

Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert – und Urlaub stellt eine solche Verhinderung dar –, übernimmt der Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 BetrVG die Vertretung.

Zusätzliche Vergütung nicht mit Ehrenamtsprinzip und Begünstigungsverbot vereinbar

Einer zusätzlichen Vergütung für Betriebsratstätigkeit während seines Urlaubs stehen auch das Ehrenamtsprinzip nach § 37 Abs. 1 BetrVG und das Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG entgegen, da der Kläger ja bereits sowohl Entgelt als auch eine Stundengutschrift von 7,5 Stunden pro Urlaubstag erhielt.

Auch keine betriebliche Übung

Der Kläger konnte zwar einige Fälle anführen, bei denen in der Vergangenheit Zeitgutschriften erfolgten, doch das reichte dem LAG Rheinland-Pfalz nicht für eine betriebliche Übung.

Das LAG äußerte zudem Zweifel, ob ein durch betriebliche Übung begründeter Anspruch auf Stundengutschriften mit dem Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG vereinbar sein kann.

Denn: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. November 1997, 7 AZR 563/93) darf eine betriebliche Übung nicht einseitig die Mitglieder eines Betriebsrats begünstigen.

Und was gilt für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung?

§ 179 Abs. 6 SGB IX enthält einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich für Tätigkeiten, die sie aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit durchgeführt haben. Einen Vergütungsanspruch für Fälle, in denen ein Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, sieht der § 179 Abs. 6 SGB IX im Gegensatz zu § 37 Abs. 3 BetrVG nicht vor.

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