Bedrohung von Gewerkschaftern auf Facebook: Kündigung rechtens!

Ein Straßenbahnfahrer bedrohte seine Kolleg*innen als Mitglieder der Gewerkschaft ver.di auf Facebook. Das kostete ihn den Arbeitsplatz – und zwar vollkommen zu Recht, wie das Arbeitsgericht Berlin jetzt entschied. Es sah eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens und einen klaren Verstoß gegen die Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses.

Das war der konkrete Fall:
Der Straßenbahnfahrer war bei der Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) beschäftigt. In einer privaten Facebook-Gruppe nahm er Stellung zu den Tarif-Verhandlungen. An die Mitglieder der Tarifkommission adressierte er einen Post mit einer Fotomontage, die einen knieenden Mann zeigte, auf dessen Kopf jemand den Lauf einer Pistole richtete. Daneben war der Schriftzug ver.di abgebildet. Der Post trug den Titel: „ver.di hört den Warnschuss nicht!“

Sieben BVG-Beschäftigte, allesamt engagierte ver.di-Mitglieder, beschwerten sich daraufhin bei der Arbeitgeberin, da sie sich durch den Beitrag bedroht fühlten. Die Arbeitgeberin hörte den Straßenbahnfahrer an und kündigte ihm anschließend fristlos hilfsweise fristgerecht wegen einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens.

Eine solche bestätigte das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil. Es handele sich um eine konkrete Bedrohung, die keinesfalls durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei, und damit um einen klaren Verstoß gegen die Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Gericht gab der ordentlichen Kündigung statt, erklärte aber die ebenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung für unverhältnismäßig. Bei dieser Einschätzung spielten die 15-jährige Betriebszugehörigkeit und die persönlichen Lebensumstände des Straßenbahnfahrers eine maßgebliche Rolle. Als alleinerziehender Vater dreier Kinder benötige er einen größeren zeitlichen Vorlauf, um eine neue hiermit vereinbare Stelle zu finden, begründete das Arbeitsgericht Berlin seine Entscheidung (AZ 59 Ca 8733/24 und 59 Ca 11420/24 vom 07.10.2024).

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