Gibt es weniger Bewerber*innen als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, so kann auch ein kleinerer Betriebsrat errichtet werden. In diesem Fall geht man so lange auf die nächstniedrigere Stufe von zu wählenden Betriebsratsmitgliedern zurück, bis die Anzahl der Bewerber*innen für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Darum ging es in dem Rechtsstreit
Die Klägerin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 Beschäftigten. Nach der Staffelung in § 9 BetrVG ist bei dieser Betriebsgröße ein siebenköpfiger Betriebsrat vorgesehen. Bei der Betriebsratswahl 2022 fanden sich jedoch nur drei Kandidat*innen, die schließlich auch gewählt wurden.
Die Arbeitgeberin vertrat daraufhin die Auffassung, dass es aufgrund des Unterschreitens der gesetzlich vorgesehenen Betriebsratsgröße keinen ordnungsgemäß gewählten Betriebsrat geben kann. Sie beantragte beim Arbeitsgericht Hamburg deshalb die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl.
So entschieden die Gerichte
Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Klage ab. Auch von der nächsten Instanz, dem Landesarbeitsgericht Hamburg, wurde die Beschwerde der ARbeitgeberin zurückgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.
Der siebte Senat des BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass die Betriebsratswahl weder nichtig noch anfechtbar war.
Eine Betriebsratswahl kann nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl oder wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens für nichtig erklärt werden. Allein die Tatsache, dass mangels ausreichender Anzahl an Bewerber*innen ein kleinerer Betriebsrat gewählt wurde, stellte aus Sicht des BAG keinen solchen Verstoß dar.
Mit der Staffelung des § 9 BetrVG soll zwar ein angemessenes Verhältnis zwischen Arbeitnehmer*innen und Interessenvertreter*innen hergestellt werden, so das BAG in seiner Begründung. Hierbei handele es sich aber lediglich um eine Organisationsvorgabe.
Entscheidender aber sei das gesetzgeberische Leitbild des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und damit die Intention des Gesetzgebers.
Danach „werden“ Betriebsräte gewählt (nicht „können“, „sollen“ oder „dürfen“ Betriebsräte gewählt werden), wenn die Voraussetzungen für eine Wahl (fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind) erfüllt sind.
Weitere Voraussetzungen für die Wahl eines Betriebsrates stellt das Gesetz nicht auf.
Das zeigt, so die Erfurter Richter, dass nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden soll.
Aus diesem Grund ist jede die Wahl regelnde Vorschrift und damit auch der § 9 BetrVG so auszulegen, dass dieser Gesetzeszweck, die Wahl von Betriebsräten zu ermöglichen, erreicht wird.
Eine gute Nachricht, gerade auch für Betriebe, in denen zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt wird.
Hier ist es oft gar nicht so einfach genügend Kandidat*innen zu finden.
Ihr habt schon genügend Bewerber*innen? Super, denn die Arbeit verteilt sich leichter auf viele Schultern!
Euch fehlen noch Kandidat*innen? Hier geht es zu 5 Tipps, wie ihr Kolleg*innen für das Betriebsratsamt motivieren und begeistern könnt.
