Das regeln die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) Nach § 3 Abs. 1
Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 muss in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen. Danach gilt: Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C nicht überschreiten. Eine Raumtemperatur von mehr als 26 °C ist nur dann zulässig, wenn die Außentemperatur – wie gerade jetzt – ebenfalls 26 °C übersteigt und auf gute Isolierung gegen Sommerhitze wie z. B. Sonnenschutz bei Fenstern etc. geachtet wurde.
26, 30, 36 °C – die 3-Hitze-Stufen in der ASR A3.5
Insgesamt unterscheidet die ASR A3.5 bei der Lufttemperatur zwischen 3 Hitze-Stufen:
1. Stufe: Ab über 26 °C
soll der Arbeitgeber erste Maßnahmen ergreifen, zwingend vorgeschrieben sind sie in der Regel aber noch nicht. Außer es handelt sich um schwere körperliche Arbeit, das Tragen von Schutzkleidung oder um besonders schutzbedürftige Personen, wie z. B. Schwangere, Jugendliche oder gesundheitlich vorbelastete Arbeitnehmer.
2. Stufe: Ab über 30 °C
muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Beschäftigten zu senken. Dabei gilt das TOP-Prinzip: Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Maßnahmen.
Typische Maßnahmen können sein:
- Ventilatoren oder mobile Klimageräte bereitstellen
- Verschattung durch außenliegenden Sonnenschutz (Folien oder Jalousien)
- Lüften in den frühen Morgenstunden oder eine Lüftung, die nachts durchläuft
- elektrische Geräte wie Drucker oder Kopierer, die zusätzlich Wärme abgeben, abschalten bzw. die Nutzung einschränken
- Arbeitszeiten anpassen, z. B. die Gleitzeitregelung ausdehnen, um die Mittagshitze zu vermeiden
- Kleiderordnung lockern
- Getränke bereitstellen etc.
3. Stufe: Ab über 35 °C
gilt ein Raum ohne weitere Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum. Der Arbeitgeber muss dann entweder, z. B. durch Klimageräte oder Luftduschen, für Abkühlung sorgen oder Maßnahmen ergreifen, wie sie bei klassischer Hitzearbeit z. B. in Gießereien oder am Hochofen üblich sind. Dazu gehören Hitzeschutzkleidung oder zusätzliche Hitzepausen. Bei Hitzearbeiten bei Raumtemperaturen bis 45 °C und maximal 40 % Luftfeuchtigkeit sollten Entwärmungsphasen von 15 Minuten pro Stunde eingelegt werden. Hier gelten die besonderen Anforderungen wie sie in der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 13.1 für Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung beschrieben sind.
Mangelt es an Hilfsmitteln, heißt das aber nicht automatisch, dass Beschäftigte einfach nach Hause gehen können, sondern nur, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf. Die Arbeit kann in kühlere Räume verlegt werden.
Welche Rechte haben die Arbeitnehmer?
Trotz dieser Regelungen haben Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume. Der Arbeitgeber hat jedoch nach § 618 BGB eine gesetzliche Fürsorgepflicht und muss die Arbeit dann so gestalten, dass durch die erhöhte Wärmebelastung gesundheitliche Beeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden.
Beschäftigte haben nach § 17 Arbeitsschutzgesetz außerdem ein Beschwerderecht, d. h. sie haben das Recht unhaltbare Zustände beim Arbeitgeber zu beanstanden und können sich – sorgt dieser nicht für Abhilfe – auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Der Betriebsrat hat beim betrieblichen Gesundheitsschutz ein starkes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das heißt, er kann dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung angemessen berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber muss sich zudem bei der Auswahl und Festlegung von Hitzeschutz-Maßnahmen mit dem Betriebsrat abstimmen. Und: Der Betriebsrat kann sein Initiativrecht nutzen und muss nicht warten, bis der Arbeitgeber handelt. Er kann von sich aus eine Betriebsvereinbarung zu Hitzeschutzplänen einfordern und kommt eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht zustände, die Einigungsstelle anrufen, um eine verbindliche Regelung durchzusetzen.
