Bei Steinen

im Weg

muss man

Brücken

bauen.

Argumente zum Seminarbesuch

Beharrlich bleiben und Einwände sicher entkräften.

Hier findest du Argumentationshilfen für den Fall, dass dein Arbeitgeber mit deinem Seminarbesuch nicht einverstanden ist.

Das Kosten-Argument

Häufigkeit des Seminarbesuchs und Anzahl der entsendeten BR-Mitglieder

Erforderlichkeit des Seminarbesuchs

Zeitpunkt und Ort des Seminarbesuchs

Das Kosten-Argument

Der Arbeitgeber fordert den Betriebsrat auf, auf Seminare zu verzichten oder will eine feste Obergrenze für die Schulungskosten festlegen.

Als Betriebsrat hast du eine verantwortungsvolle und anspruchsvolle Aufgabe. Tag für Tag wirst du vor neue Herausforderungen gestellt. Du bist der erste Ansprechpartner für den Arbeitgeber und die Kollegen im Betrieb.

Gerade in Krisenzeiten, wenn es darum geht, Beschäftigung zu sichern und Wege aus der schwierigen Situation zu finden, braucht es gut qualifizierte Betriebsräte. Die Kollegen zählen auf dich und deine Kompetenz!

Das sieht auch das Bundesarbeitsgericht so:
Nach ständiger BAG-Rechtsprechung ist jedes BR-Mitglied nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die notwendigen Kenntnisse für die anspruchsvolle Aufgabe als Betriebsrat zu erwerben. (BAG vom 21.04.1983, 6 ABR 70/82)

Der Arbeitgeber darf auch nicht einseitig eine Obergrenze für die Schulungskosten festlegen. Das BR-Gremium entscheidet, ob und welche Seminare erforderlich sind.

Der Arbeitgeber fordert den Betriebsrat auf Vergleichsangebote vorzulegen oder verweist auf ein (vermeintlich) kostengünstigeres Seminar.

Selbstverständlich muss auch der Betriebsrat die Wirtschaftlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Kosten im Auge behalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der BR Vergleichsangebote einholen oder gar eine umfassende Marktanalyse vornehmen und sich dann für das kostengünstigste Angebot entscheiden muss. (BAG vom 28.09.2016, 7 AZR 699/14; BAG vom 19.03.2008, 7 ABR 2/07)

Verweist der Arbeitgeber auf eine kostengünstigere Schulung, so sollte der BR zunächst einmal die Inhalte der beiden Seminare gründlich prüfen und die Themenpläne Punkt für Punkt miteinander vergleichen. Oft sind lediglich die Titel identisch.

Der Preis allein entscheidet nicht. Werden zum selben Thema verschiedene Seminare angeboten, so kann sich der BR auch dann für das qualitativ bessere entscheiden, wenn damit höhere Kosten verbunden sind. Vorausgesetzt die Kosten bewegen sich im angemessenen Rahmen. Der BR hat dabei einen Beurteilungsspielraum.

Doch wonach bemisst sich die Qualität eines Seminarangebots eigentlich?
Nach Auffassung des BAG an den Inhalten des Themenplans, der Qualifikation des Dozenten, dem pädagogischen Konzept sowie abschließend auch den Erfahrungen des BR mit dem Seminaranbieter. (BAG vom 28.06.1995, 7 ABR 55/94; LAG Köln vom 11.04.2002, 10 TaBV 50/01)

Ein Unterschied kann auch in der Intensität und Tiefe der behandelten Themen liegen: Es liegt auf der Hand, dass z. B. in einem 3-tägigen Seminar nicht alle Themen so intensiv behandelt werden können, wie es bei Profis-Seminare in einem 5-tägigen Seminar der Fall ist.

Hier mangelt es also an Vergleichbarkeit.

Übrigens: Die Kosten für unsere Seminare liegen im Vergleich zu anderen Veranstaltern im angemessenen und üblichen Rahmen. Das hat auch das LAG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung bestätigt. (LAG Berlin-Brandenburg vom 17.03.2016, 26 TaBV 2215/15)

Der Arbeitgeber fordert den Betriebsrat auf, ein günstigeres Webinar statt eines Präsenz-Seminars zu besuchen.

Über das Seminar-Format entscheidet der Betriebsrat allein!

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dazu entschieden:
Bei einem gleichzeitig angebotenen Online-Seminar und einem Präsenz-Seminar kann sich der BR für das qualitativ höherwertige Seminar entscheiden. Zwar muss er die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers berücksichtigen, aber dieser kann ihn grundsätzlich nicht zwingen, das Webinar statt des gewünschten Präsenz-Seminars zu besuchen. (LAG Düsseldorf v. 24.11.2022, 8 TaBV 59/21)

Können Präsenz-Seminare der Profis und Online-Seminare überhaupt gleichwertig sein?
Ein klares Nein!

In unseren Präsenz-Seminaren geht es nie nur um reine Wissensvermittlung, sondern wir finden praktische Lösungen für konkrete betriebliche Probleme. Und das nicht „frontal“, sondern im Team. Das geht bei Online-Seminaren – wenn überhaupt – nur mit deutlichen qualitativen Abstrichen.

Auch der Gedanken- und Erfahrungsaustausch der Teilnehmer vor Ort würde komplett entfallen. Ein großer Verlust! (BAG v. 28.03.2007, 7 ABR 33/06)

Auch im 2021 reformierten BetrVG haben Präsenz-Veranstaltungen Vorrang vor Online-Formaten.
Nach § 30 BetrVG ist die BR-Sitzung in Präsenz das Regel-Format. Und das aus gutem Grund!

Hier ist eine ganz andere Diskussionskultur möglich, die letztlich zu besseren Ergebnissen führt. Persönliche Gespräche sind lebendiger und intensiver, Mimik und Gestik sind leichter erkennbar.
 
Das gilt auch für Seminare!

Übrigens: Online-Seminare sind außerdem anfällig für Störungen und Pannen. Die eingesetzte Konferenztechnik muss nicht nur funktionieren, alle Teilnehmer müssen sie außerdem beherrschen.

Profis-Seminare haben im Vorfeld in den Tagungshotelsgünstige Preise für Übernachtung und Vollpension ausgehandelt, von denen auch der Arbeitgeber profitiert.

Moderne Tagungsräume, professionelle Tagungstechnik, gute Restaurants und gemütliche Zimmer schaffen ideale Voraussetzungen für besten Lernerfolg. Denn: Wer sich in seiner Umgebung wohl fühlt, lernt auch besser!

Das wird bei Management-Seminaren übrigens ebenso gehandhabt.


Hotelkosten -

das sagen die Gerichte ...

Zu den Kosten, die der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 BetrVG im Rahmen einer erforderlichen Schulung zu tragen hat, zählen nach herrschender Rechtsprechung auch die Kosten für Verpflegung und Übernachtung, so lange sie verhältnismäßig sind.

Doch was bedeutet eigentlich „verhältnismäßig“? Kann der Arbeitgeber mit dem Einwand „zu teuer“ die Kostenübernahme verweigern oder mit Verweis auf die betriebliche Reisekostenrichtlinie beschränken?

Das BAG hat hierzu entschieden: Pauschale Kosten, die anlässlich einer Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung entstehen, sind vom Arbeitgeber jedenfalls dann zu übernehmen, wenn das BR-Mitglied die Höhe der entstehenden Kosten nicht beeinflussen kann. Und zwar auch dann, wenn sie höher sind als in der betrieblichen Reisekostenrichtlinie vereinbart. (BAG vom 07.06.1984, 6 ABR 66/81)

Der Arbeitgeber kann allerdings eine sogenannte „Haushaltsersparnis“ auf der Basis der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltordnung (SvEV) in Abzug bringen. Das heißt, das BR-Mitglied muss sich unter Umständen die ersparten Aufwendungen für die Verpflegung zuhause anrechnen lassen. Die Sachbezugswerte ändern sich jährlich.

Übrigens: In den meisten Fällen machen die Arbeitgeber davon keinen Gebrauch!

Ein solches Seminar muss erst mal konkret angeboten werden und es muss dort freie Plätze geben. Darüber hinaus müssen die Seminarinhalte und die Seminarqualität vergleichbar sein. Das beurteilt der Betriebsrat!

Ob der Arbeitgeber die Übernachtungskosten zahlen muss oder nicht, hängt nicht nur von der Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Tagungshotel, sondern auch der tatsächlichen Fahrtdauer, der Verkehrsdichte und der Erreichbarkeit ab.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hält eine tägliche An- und Abreise von 40 km pro Weg für nicht zumutbar. (ArbG Bremen-Bremerhaven vom 31.05.2007, 10 BV 59/07)

Das BAG hat sogar entschieden, dass ein BR-Mitglied Übernachtungs- und Verpflegungskosten beanspruchen kann, wenn es etwa 5 km von der Tagungsstätte entfernt wohnt. (BAG vom 07.06.1984, 6 ABR 66/81)

Ein Seminar vor Ort ohne Übernachtung würde zudem den Seminarerfolg nicht unerheblich schmälern, da der sehr wichtige Erfahrungsaustausch mit Betriebsratskollegen aus anderen Bereichen außerhalb der offiziellen Seminarzeiten entfiele – ein großer Verlust! Das sehen übrigens auch zunehmend die Gerichte so!

Zudem bekommt man nicht den nötigen Abstand vom Alltag, um in Ruhe zu lernen, und durch die tägliche An- und Abreise entstehen zusätzlicher Stress und Überstundenprobleme.

Übrigens: Bei einem vor Ort angebotenen Seminar werden darüber hinaus ebenfalls anteilig Verpflegungskosten für Mittagessen, Kaffeepausen, Tagungsgetränke etc. anfallen – die vermeintliche Kostenersparnis ist dann oft gar nicht mehr so groß ...


Häufigkeit des Seminarbesuchs und Anzahl der entsendeten BR-Mitglieder

Das ist leider ein häufiges Missverständnis!

Diese Regelung gilt nur für den Seminarbesuch nach § 37 Abs. 7 BetrVG, also für Seminare, die für die Betriebsratsarbeit nicht „erforderlich“, sondern lediglich „geeignet“ sind.

Bei diesen Seminaren muss der Arbeitgeber das BR-Mitglied zwar bezahlt von der Arbeit freistellen, aber weder die Seminarkosten noch die Kosten für Übernachtung und Verpflegung oder Fahrtkosten tragen. Es handelt sich also um zusätzliche Seminare mit einer ganz anderen Rechtsgrundlage.

Wir bieten ausschließlich erforderliche Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG an.

Bei erforderlichen Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG entscheidet das BR-Gremium im Rahmen der Rechtsprechung selbst, wie viele Seminare es in der momentanen Situation für erforderlich hält.

Eine gesetzliche Regelung oder gar eine festgelegte Obergrenze gibt es hierfür nicht, d. h. es können pro Betriebsratsmitglied pro Jahr 2 Wochenseminare sein – oder auch drei oder mehr, je nach Erforderlichkeit, betrieblicher Situation, Arbeitsteilung und Aufgabenzuweisung im BR.

Der Arbeitgeber meint, dass das erworbene Wissen im Gremium weitergegeben werden kann!

Qualifizierte Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit können nicht durch „Stille Post“ erworben werden.

Sie müssen auch qualifiziert von erfahrenen Moderatoren anhand eines wohldurchdachten pädagogischen Konzepts und mit modernen Methoden der Erwachsenenbildung vermittelt werden.

Deshalb hat jedes Betriebsratsmitglied einen Rechtsanspruch auf den Seminarbesuch und muss sich nicht auf das Selbststudium oder die Unterrichtung durch andere BR-Mitglieder verweisen lassen. (BAG vom 15.05.1986, 6 ABR 74/83, DB 1986, 2496)

Gerade auch bei sehr komplexen Themen empfiehlt es sich zu Zweit oder zu Dritt ein Seminar zu besuchen:
So lässt sich das Erlernte und die Strategie, die wir gemeinsam im Seminar entwickeln, noch leichter in die Praxis umsetzen. Dabei helfen euch unsere attraktiven Staffelpreise.


Erforderlichkeit des Seminarbesuchs

Das ist in § 37 Abs. 6 BetrVG nicht vorgesehen. Über die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs entscheidet allein das Betriebsratsgremium.
(BAG vom 09.10.1973, 1 ABR 6/73)

Voraussetzung für den Seminarbesuch ist lediglich ein ordnungsgemäß gefasster Entsendebeschluss durch das Betriebsratsgremium, das die Erforderlichkeit der Schulung und die Verhältnismäßigkeit der Kosten selbständig und verantwortungsbewusst prüft und dann entscheidet.

Warum erhältst du trotzdem eine Kostenübernahme-Erklärung?
Du erhältst von uns mit der Anmeldebestätigung ein Formular zur Kostenübernahme-Erklärung durch den Arbeitgeber, mit der Bitte, es unterzeichnet an uns zurückzusenden, weil sich so bereits im Vorfeld klären lässt, ob der Arbeitgeber die Freistellung von den Seminarkosten erteilt oder ob er ein Problem mit dem Seminarbesuch hat.

Dadurch schützen wir auch unsere Teilnehmer vor dem Risiko des Ausfalls der Entgeltfortzahlung für die Zeit des Seminarbesuchs.

Übrigens: Viele Freistellungsprobleme lassen sich durch schlagkräftige Argumente und gute Rechtsprechung bereits vor Seminarbeginn lösen.
Gern helfen wir dir weiter – Anruf genügt: 05231 962981

Auch Spezialseminare sind erforderliche Seminare im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.

Der Besuch von Spezialseminaren ist immer dann erforderlich, wenn ein konkreter betrieblicher Anlass – jetzt oder in absehbarer Zeit – gegeben ist.

Beispiel: Der Betriebsrat möchte eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Arbeitszeitregelung abschließen,
oder: Der Arbeitgeber möchte Leiharbeitnehmer beschäftigen.

Wenn der Seminarteilnehmer Ausschussmitglied ist oder – im kleineren Betriebsratsgremium – durch Beschlussfassung beauftragt wurde, dieses Thema zu behandeln, und noch nicht über die nötigen Spezialkenntnisse verfügt, kann das Seminar besucht werden.

Darüber hinaus haben Betriebsratsvorsitzende, Stellvertreter und Freigestellte einen höheren Bildungsbedarf. (BAG vom 22.09.1974, AP-Nrn. 18, 26 zu § 37 Abs. 6 BetrVG)

Weitere Informationen zur Unterscheidung von Grundlagen- und Spezialseminaren und eine praktische Checkliste, die dir hilft zu entscheiden, ob das Spezialseminar erforderlich ist, findest du hier.


Du weißt nicht,

ob dein Seminar „erforderlich“ ist?

Manche Seminarthemen scheinen auf den ersten Blick nicht „erforderlich“ zu sein. Das mag auch dein Arbeitgeber so sehen.

Dennoch gibt es zu vielen Themen eine eindeutige Rechtsprechung, die das Gegenteil beweist.

Bei vielen Seminaren findest du in der rechten Spalte unter: „Das sagen die Gerichte!“
die aktuelle Rechtsprechung zu den jeweiligen Themen.

Die perfekte Argumentationsgrundlage um deinem Arbeitgeber von der „Erforderlichkeit“ deines Seminars zu überzeugen.

Erfahrungswissen ersetzt keinen Seminarbesuch.

Praktische Erfahrungen, die ein Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Tätigkeit sammeln konnte, werden oft erst im Seminar auf ihre rechtliche Genauigkeit geprüft. Das Betriebsratsmitglied lernt außerdem neue Handlungsoptionen und Strategien kennen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat ebenfalls klargestellt, dass Erfahrungswissen nicht den systematischen Wissenserwerb im Rahmen einer Schulung ersetzen kann. (ArbG Düsseldorf vom 03.09.2004, 12 BV 56/04)


Zeitpunkt und Ort des Seminarbesuchs

Der Betriebsrat hat natürlich bei der Festlegung der zeitlichen Lage des Seminarbesuchs betriebliche Notwendigkeiten, wie z.B. die Haupturlaubszeit oder Saisonspitzen wie die Vorweihnachtszeit im Einzelhandel, zu beachten.

In solchen Zeiten kann er nur in begründeten Ausnahmefällen zum Seminar fahren, z. B. wenn das Seminar nur einmal im Jahr angeboten wird.

In Zeiten immer dünner werdender Personaldecken ist es jedoch auch immer leichter auf betriebliche Notwendigkeiten, die dem Seminarbesuch entgegenstehen, zu verweisen.

Kein Grund sofort Abstriche zu machen!

Gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem BR über die zeitliche Lage des Seminarbesuchs, so muss der Arbeitgeber binnen zwei Wochen die Einigungsstelle zur Klärung anrufen.

Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber – und die ist oft teurer als das ganze Seminar!

Das ist übrigens die einzige Frage zum Seminarbesuch, bei der die Einigungsstelle zuständig ist.

Es ist harte Arbeit, sich den ganzen Tag über mit neuen Lernfeldern auseinander zu setzen!

Ein angenehmer Rahmen als Ausgleich wirkt wie ein Katalysator und trägt nachweislich zum Lernerfolg bei.

Trotzdem: Das Seminar steht im Vordergrund!