Online oder in Präsenz? BAG: Betriebsrat entscheidet allein über Schulungsformat

Kann ein Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für Übernachtung und Verpflegung für eine erforderliche Betriebsratsschulung in Präsenz mit dem Hinweis auf eine kostengünstigere Online-Schulung verweigern? Und muss sich der Betriebsrat dann darauf verweisen lassen?

Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht jüngst befassen und hat dabei klargestellt, dass der Betriebsrat allein über das Seminar-Format – also online oder in Präsenz – entscheidet, nicht der Arbeitgeber (Bundesarbeitsgericht vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23)!

Darum ging es
Zwei Mitglieder einer Personalvertretung einer Fluggesellschaft, deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz richtet, besuchten ein mehrtägiges betriebsverfassungs-rechtliches Seminar in Potsdam. Die Arbeitgeberin zahlte zwar die Seminargebühr, nicht aber die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für das auswärtige Seminar. Zur Begründung führte sie an, dass es auch ein zeit- und inhaltsgleiches Webinar desselben Schulungsanbieters gegeben hätte, das deutlich kostengünstiger gewesen wäre.
Die Personalvertretung leitete daraufhin ein Verfahren ein und verlangte die Übernahme der gesamten Kosten für das besuchte Seminar. Beide Instanzen, das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, entschieden zugunsten der Klägerin und verpflichteten die Airline die Kosten zu tragen. Dagegen legte die Arbeitgeberin Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeits-gericht ein – ohne Erfolg.

Das sagt das BAG
Nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber die Kosten für Seminare zu tragen, wenn sie für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten für Übernachtung und Verpflegung, denn das Betriebsverfassungsgesetz macht keine Vorgaben zur Veranstaltungsform. Bei der Frage, zu welchen Schulungen ein Betriebsrat seine Mitglieder entsendet, hat er also einen gewissen Entscheidungsspielraum.
Die Erfurter Richter stellten mit ihrer Entscheidung klar, dass sich der Betriebsrat nicht auf ein Webinar verweisen lassen muss. Der Entscheidungsspielraum umfasst vielmehr auch das Schulungsformat – also in Präsenz oder virtuell. Dem – so der Siebte Senat des BAG – stehe auch nicht entgegen, dass bei einem Präsenzseminar durch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.

Mit dieser begrüßenswerten Klarstellung bleibt das Bundesarbeitsgericht seiner Linie treu.
Bereits 2007 erkannte das BAG an, „dass bei Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG der Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Betriebsratsarbeit unter den Seminarteilnehmern nach Beendigung des eigentlichen Seminarprogramms fortgesetzt wird“ (Bundesarbeitsgericht vom 28. März 2007 – 7 ABR 33/06).
Erfahrungen austauschen in den Pausen und während der Mahlzeiten, gemeinsam praktische Lösungen finden, Motivation tanken – das können Online-Seminare so nicht leisten!

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