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Änderung des Arbeitszeitgesetzes: Das sieht der Gesetzentwurf vor

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten künftig elektronisch erfassen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil legte hierzu kürzlich einen Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor. Darin heißt es: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“

Die Gesetzesänderung ist die Antwort auf Entscheidungen des Europäische Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2019 und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem vergangenen Jahr. Beide stellten klar, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die vollen Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten und nicht nur – wie bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehen – die Überstunden „systematisch zu erfassen“.
Das BAG hatte damit zwar über die Frage des „Ob“ der Arbeitszeitaufzeichnung entschieden – bezüglich des „Wie“ gibt es seither jedoch erhebliche Unsicherheiten. Mit den Änderungen soll nun mehr Klarheit bei der Umsetzung geschaffen werden.

Die wesentlichen Inhalte des Entwurfs im Überblick
 

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen elektronisch erfasst werden und zwar am Tag der Arbeitsleistung.
  • Die Arbeitszeit kann auch durch die Beschäftigten selbst oder einen Dritten erfasst werden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufzeichnung bleibt aber der Arbeitgeber.
  • Die Nachweise der Arbeitszeit müssen für 2 Jahre aufbewahrt werden.
  • Die Beschäftigten sollen einen Anspruch auf Auskunft und eine Kopie der Aufzeichnungen erhalten.
  • Von der Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung ausgenommen werden sollen Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten.

 

Abweichungen vom Gesetz sollen aufgrund eines Tarifvertrags oder – sofern der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält – einer Betriebsvereinbarung möglich sein. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung könnten dann auch z.B.:
 

  • eine nicht-elektronische Aufzeichnung
    oder
  • eine nachträgliche Aufzeichnung an einem anderen Tag (spätestens jedoch mit Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages) zulassen.


Übergangsfristen für die Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung werden erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens festgelegt und sollen nach Unternehmensgröße gestaffelt erfolgen.

Weitere Infos rund um die geplante Änderung zum Nachhören gibt es im Podcast des Bund-Verlags (hier)
und natürlich in unserem Seminar: Neues zur Arbeitszeit

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