Präventiver Arbeits- und Gesundheitsschutz im Gesundheitswesen
Pflege darf nicht krank machen
Chronischer Fachkräftemangel, Arbeitsverdichtung, hoher Zeit- und Kostendruck, belastende Arbeitsbedingungen bei schlechter Bezahlung: Die Krise im Gesundheitswesen ist keineswegs neu.
Zwar sind durch die Corona-Pandemie Wertschätzung und gesellschaftliche Anerkennung der systemrelevanten Pflegeberufe gestiegen, aber eben auch die physischen und psychischen Belastungen. Pflegekräfte und Ärzte arbeiten oft bis zur eigenen Erschöpfung. Gute Pflege ist so kaum noch zu leisten und so denken immer mehr Pflegekräfte – trotz ihrer oft hohen Motivation und ihres überdurchschnittlichen Engagements – an einen „Pflexit“, also daran, ihren Beruf aufzugeben. Ein Teufelskreis, der den Pflegenotstand in den nächsten Jahren noch weiter verschärfen könnte!
Pflege darf nicht krank machen, gute Arbeit braucht gesunde Arbeitsbedingungen – hier ist der Betriebsrat besonders gefordert!
Gesund pflegen!
Belastungen reduzieren und vorbeugen, Arbeitsbedingungen nachhaltig verbessern, Kolleginnen und Kollegen wirksam schützen – wir zeigen dir, was der BR hierfür tun kann.
- Typische Belastungsfaktoren erkennen u. a.
- Beanspruchung des Muskel-Skelett-Apparats durch schweres Heben und Tragen oder Zwangshaltungen bei pflegerischen Tätigkeiten
- Gefährdung durch biologische Gefahrstoffe, z. B. Infektionen
- Gefährdung durch chemische Gefahrstoffe, z. B. Desinfektionsmittel
- Schicht-, Nacht- und Wochenenddienste, Bereitschaftsdienste, fehlende Pausen
- Psychische Belastungen u. a. durch Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, hohe Arbeitsdichte, Personalmangel, Konflikte mit Patienten oder Angehörigen, Umgang mit Leid und Tod u. v. m.
- Überlastung verhindern, Arbeitsbedingungen nachhaltig verbessern – das kann der Betriebsrat tun
- Mit der Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG gezielt Belastungen abbauen – Besonderheiten im Gesundheitswesen, Methoden und praktische Handlungshilfen
- Rückengerechtes, ergonomisches Arbeiten: Die Lastenhandhabungsverordnung in der Pflege – organisatorische Maßnahmen und Hilfsmittel
- Sonderfall Corona: Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, Infektionsschutz, Hygienekonzepte
- Initiativen ergreifen, mitbestimmen bei Arbeitszeit, Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation nach §§ 87, 92a BetrVG
- „Mindestpersonalbesetzung“: Stellenaufstockungen als Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes – das Initiativ- und Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
- endlich Schluss mit „Aus dem Frei holen“: Springerpool, Rufbereitschaften und neue Ideen für Ausfallkonzepte
- Psychische Belastungen und Beanspruchung erfassen – Instrumente und Methoden, Einbeziehung der Beschäftigten
- Qualifizierung für den Umgang mit Konfliktsituationen und aggressivem Verhalten, Akuthilfe für betroffene Kollegen
- Mitarbeiterführung: Zusammenarbeit von BR und Führungskräften für ein gesundes Arbeitsumfeld
- Der Weg aus dem Pflegenotstand? Die Pflegereform und gesetzliche Personaluntergrenzen – Konsequenzen für die BR-Arbeit
- Wenn nichts mehr geht: Die Überlastungsanzeige
- Wann können Beschäftigte eine Überlastung anzeigen? Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen nach §§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz, BGB, Arbeitsvertrag
- Fehler vermeiden: Wie sieht eine korrekte Überlastungsanzeige aus? Inhalte und Beispiele
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Haftungsrechtliche Aspekte
- Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen – Aufgaben des BR
- Corona und Long-Covid: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?
- Betriebliche Gesundheitsförderung – Initiativrechte des BR, Konzepte und praktische Hilfen
1. Teilnehmer 1.540,- Euro
2. Teilnehmer 1.490,- Euro
3. Teilnehmer 1.440,- Euro
zzgl. MwSt. und HotelkostenDie Aufgaben und Rechte des Betriebsrats im Arbeitsschutz nach §§ 80, 87, 89, 90, 91 BetrVG sind umfassend.
Grundkenntnisse zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zur Arbeitssicherheit sind deshalb grundsätzlich als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG vom 15.05.1986, 6 ABR 74/83).
Weiterführende und vertiefende Seminare sind für Betriebsratsmitglieder mit besonderen Funktionen, z. B. als Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA) oder als für den Arbeitsschutz zuständiges Betriebsratsmitglied, erforderlich.