Seminar-Nr.
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Fresh-Up Betriebsverfassungsrecht - inkl. Update Betriebsräte-Modernisierungsgesetz
Für Wiedereinsteiger und "alte Hasen"
Virtuelle Betriebsratssitzungen, Datenschutz im BR-Büro, ein stärkeres Mitbestimmungsrecht beim Thema mobile Arbeit: Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz bringt zahlreiche Neuregelungen mit sich. Die Tücke steckt oft im Detail und so können kleine formale Fehler dazu führen, dass Beschlüsse oder Betriebsvereinbarungen rechtsunwirksam und Stellungnahmen des Betriebsrats zu personellen Maßnahmen rechtlich wertlos sind.
Sattelfest in der täglichen BR-Arbeit und wieder up-to-date nach nur einer Woche!
Typische Stolperfallen geschickt umschiffen, Fehler vermeiden, die aktuellen Neuerungen kennen.
- Die Geschäftsführung des Betriebsrats - formale Voraussetzungen für rechtswirksame Betriebsratsbeschlüsse
- rechtzeitige Einladung und aussagekräftige Tagesordnung nach § 29 BetrVG
- Einladung von Ersatzmitgliedern: Umgang mit Verhinderungsfällen, die richtige Reihenfolge der Ladung
- ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 33 BetrVG: rechtliche Wirkung, Unwirksamkeit von Beschlüssen, typische Fehler, nachträgliche Heilung von Beschlüssen
- Anforderungen an das Protokoll nach § 34 BetrVG
- Das hat sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert
- Virtuelle Betriebsratssitzungen: Voraussetzungen, technische und datenschutzrechtliche Anforderungen, Regelungen in Geschäftsordnungen, auch digital rechtssichere Beschlüsse fassen
- Datenschutz im BR-Büro: Wer ist verantwortlich? Das gilt jetzt
- Home-Office, mobile Arbeit, Qualifizierung: Stärkere Mitbestimmungsrechte des BR
- Alles "top secret"? Geheimhaltungspflichten und Verstöße
- Was bedeutet Betriebs- und Geschäftsgeheimnis?
- Geheimhaltungspflichten im Personal- und Wirtschaftsausschuss, Austausch mit anderen Gremien
- Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten
- Wissen aufgefrischt: Die wichtigsten Aufgaben und Beteiligungsrechte - darauf muss man achten
- Personelle Maßnahmen: Fristen richtig berechnen und einhalten
- Widerspruch oder doch nur Bedenken? Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Kündigungen
- Zustimmungsverweigerungen bei Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierungen nach § 99 BetrVG korrekt begründen, Umgang mit fehlerhaften Anhörungen
- Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats richtig umsetzen, typische Fehler vermeiden
- Regelungsinhalte von Betriebsvereinbarungen und rechtliche Grenzen
- Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 BetrVG
- Tarif- und gesetzeswidrige Betriebsvereinbarungen
- Günstigkeitsprinzip und Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
- Anrufung von Einigungsstelle und Arbeitsgericht
5 Tage (Montag - Freitag)
Manfred WulffFachanwalt für Arbeitsrecht, Fachautor, ehemaliger Betriebsratsvorsitzender
Erfahrungen in der Betriebsratsarbeit
1. Teilnehmer 1.490,- Euro
2. Teilnehmer 1.440,- Euro
3. Teilnehmer 1.390,- Euro
zzgl. MwSt. und Hotelkosten
Alle Seminare in unserem Programm sind erforderliche Seminare im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Der Arbeitgeber hat nach § 40 BetrVG die Kosten zu tragen.
- mehr dazu
Nach § 179 Abs.4 Satz 3 SGB IX für die Schwerbehindertenvertretung erforderliche bzw. geeignete Seminare. - mehr dazu
JAV-Mitglieder haben nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass das Seminar erforderlich ist. Den Beschluss über den Seminarbesuch fasst der Betriebsrat! Die Kosten des Seminars trägt nach § 40 BetrVG i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Das JAV-Mitglied ist nach § 65 Abs. 1 BetrVG für erforderliche Seminare unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen – auch vom Berufsschulunterricht. - mehr dazu
Nach § 179 Abs.4 Satz 3 SGB IX für die Schwerbehindertenvertretung erforderliche bzw. geeignete Seminare. - mehr dazu
JAV-Mitglieder haben nach § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass das Seminar erforderlich ist. Den Beschluss über den Seminarbesuch fasst der Betriebsrat! Die Kosten des Seminars trägt nach § 40 BetrVG i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Das JAV-Mitglied ist nach § 65 Abs. 1 BetrVG für erforderliche Seminare unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen – auch vom Berufsschulunterricht. - mehr dazu