Mindestlöhne

Im Tarifvertragsgesetz (§5) ist geregelt, dass bestimmte Tarifverträge durch den Arbeitsminister auf Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemein verbindlich erklärt werden können. Das bedeutet, dass in der Branche alle Arbeitnehmer nach Tarif entlohnt werden müssen, auch wenn sie oder der Arbeitgeber nicht Mitglied der Tarifvertragsparteien sind. Nachzulesen ist die Liste der als allgemein verbindlichen 460 Tarifverträge unter

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Im Augenblick sind 463 Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt, z.B. in der Gastronomie.

Daneben gibt es neuerdings allgemein verbindliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Es regelt Mindestlöhne in bestimmten Branchen, damit dort die Einkommen nicht unter das Existenzminimum fallen. Voraussetzung ist, dass in der Branche ein Tarifvertrag für mindestens 50% der Arbeitnehmer gilt.

In Deutschland werden voraussichtlich für knapp 4 Millionen Arbeitnehmer Mindestlöhne gelten.
Die Bundesregierung hat für folgende Branchen Mindestlöhne im Entsendegesetz festgelegt, die ab Mitte Februar gelten sollen:

- Alten- und häusliche Krankenpflege
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Abfallwirtschaft
- Industrielle Großwäschereien
- Bergbauspezialdienste
- Aus- und Weiterbildung

Bereits seit dem letzten Jahr gibt es Mindestlöhne in den Branchen

- Bau
- Reinigung und
- Briefverteilung

Die Höhe der Mindestlöhne in diesen Branchen richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen.
Der niedrigste Mindestlohn beträgt - für Wachleute in Ostdeutschland- 6 Euro.

Der Betriebsrat hat nach § 80 BetrVG darüber zu wachen, dass gesetzliche Regelungen im Betrieb eingehalten werden, also auch auf die Einhaltung der Mindestlöhne. Das gilt sowohl bei der Einstellung (§ 99 BetrVG) als auch bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits besteht und durch die gesetzlichen Änderungen die Mindestlöhne unterschritten werden, sollte der Betriebsrat beim Arbeitgeber die Initiative ergreifen, dies umgehend zu korrigieren. Es kann aber auch der betroffene Arbeitnehmer gegen die zu geringe Entlohnung klagen. Der Betriebsrat sollte ihn auf dieses Recht - und die veränderte Rechtslage - aufmerksam machen.