Betriebsratswahl vorbereiten!
Wann wird gewählt?
Der amtliche Wahlzeitraum ist der vom 1. März bis 31. Mai 2010. (§ 13,1 BetrVG)
Wann endet die Amtszeit des jetzigen Betriebsrats?
Spätestens 4 Jahre nach der letzten Wahl (wenn im amtlichen Wahlzeitraum gewählt wurde).
Also: Bitte in den alten Protokollen nachlesen, wann die konstituierende Sitzung 2006 stattgefunden hat! Dieses Datum bitte genau beachten - sonst entsteht ein Zeitraum ohne Betriebsrat! (§ 21 BetrVG)
Wir verfügen nicht mehr über die erforderliche Anzahl BR-Mitglieder - was tun?
Der jetzige Betriebsrat muss -unverzüglich - Neuwahlen einleiten, hat aber bis zur Neuwahl ein Übergangsmandat, so dass keine betriebsratslose Zeit entsteht. (§ 16 BetrVG).
Müssen wir im nächsten Jahr wieder neu wählen?
Nicht, wenn die Wahl im Jahr 2009 im März oder später stattgefunden hat. (§ 13,3 BetrVG)
In unserem Betrieb hat die Zahl der Beschäftigten stark abgenommen. Müssen wir neu wählen?
Nur wenn sich am Stichtag, das heißt genau 24 Monate nach der letzten Wahl, die Zahl der Arbeitnehmer stark verändert hat (§ 13 BetrVG). Das bedeutet für alle, die 2006 gewählt haben, dass der Betriebsrat bis zum nächsten Wahlzeitraum normal weiter arbeitet. (§ 13,2 BetrVG).
Wann und wie müssen wir für die Neuwahlen aktiv werden?
Ende 2009 ist es so weit - dann beruft der BR eine Sitzung ein und bestellt einen Wahlvorstand, der aus BR-Mitgliedern bestehen kann, aber nicht muss. Beschluss nicht vergessen! Kandidaten sollten schon vorher gesucht werden! (16 BetrVG)
Woher bekommt der Wahlvorstand seine Informationen?
Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand alle nötigen Informationen zur Verfügung stellen. Ansonsten hat der Wahlvorstand ein Recht darauf, Seminare zur BR-Wahl zu besuchen und nötige Literatur gestellt zu bekommen.
Müssen wir all die komplizierten Vorschriften einhalten?
Auf jeden Fall: Eine BR-Wahl, bei der entscheidende Fehler gemacht werden, ist nichtig, und damit auch alle Beschlüsse, die der neue BR fasst. Das kann böse Folgen haben, z. B. bei Sozialplänen ...
Eine Sonderregelung gibt es allerdings: In Betrieben mit bis zu 50, evtl. bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern gibt es vereinfachte Vorschriften. (§ 14 a BetrVG)
Wie ist der Seminarbesuch zur BR-Wahl geregelt?
Den Beschluss über den Seminarbesuch fasst der Wahlvorstand nach seiner Konstituierung, nicht der Betriebsrat, und teilt ihn dem Arbeitgeber mit (Vorgehen wie bei Betriebsratsseminaren nach 37,6 BetrVG) (§ 20, 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann schon jetzt Plätze reservieren.
In Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern besucht der Wahlvorstand Seminare zum vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1)
In Betrieben ab 101 Arbeitnehmern besucht der Wahlvorstand Seminare zum normalen Wahlverfahren
In Betrieben von 51 - 100 Arbeitnehmern vereinbart der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber, welches Wahlverfahren angewendet wird; erst dann kann das richtige Seminar ausgewählt werden. (§ 14a (5) BetrVG)
Wir haben noch keinen Betriebsrat - wie gehen wir vor?
In diesem Fall kann eine Betriebsversammlung oder, falls vorhanden, der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat - notfalls sogar das Arbeitsgericht - einen Wahlvorstand bestellen.
Am besten bei der zuständigen Fachgewerkschaft Rat einholen! (§ 17 BetrVG)
Wer übernimmt die Kosten?
Der Arbeitgeber (§ 20,3 BetrVG)
Darf man im Betrieb Wahlwerbung machen?
Ja, und zwar sowohl für die Wahl selbst als auch für Kandidaten oder Listen.
Was tun, wenn sich zu wenig in den Betriebsrat trauen?
Das wäre schade - schließlich ist der Betriebsrat ein wichtiger Schutz für die Arbeitnehmer! Der "alte" Betriebsrat sollte also ausführlich über seine Rechte und Aufgaben zum Schutz der Arbeitnehmer informieren und rechtzeitig vor der Wahl geeignete Kandidaten ansprechen.
Dürfen wir das vereinfachte Wahlverfahren anwenden?
In Betrieben bis 50 Arbeitnehmer wird nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt.
§ 14 a Abs. 1 BetrVG
In Betrieben ab 101 Arbeitnehmer ist das nicht möglich.
In Betrieben mit 51 - 100 Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren - am besten schriftlich!
§ 14 a Abs. 5 BetrVG
Wer führt die Wahl durch?
Der Betriebsrat bestimmt spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit (besser: früher) einen Wahlvorstand, bestehend aus 3 Wahlberechtigten (bei Bedarf mehr).
§ 16 BetrVG
Beim vereinfachten Wahlverfahren reichen 4 Wochen aus (mindestens, besser mehr!).
§ 17a BetrVG
Empfehlung: Die Wahlvorstandsmitglieder müssen nicht Mitglied des BR sein; es ist jedoch empfehlenswert, einen Platz mit einem erfahrenen BR-Mitglied zu besetzen.